Berechnung des Listenpreises von Taxen
Praxis-Hinweis: Betriebsprüfung nimmt bei Sonderpreisen von Fahrzeugherstellern Listenpreis ins Visier
Die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen erfolgt auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises, nicht nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Dies hat der BFH so entschieden (BFH Urteil vom 08.11.2018 - III R 13/16). Die Entscheidung erscheint dabei zutreffend, denn unter dem Listenpreis ist der Preis zu verstehen, zu dem ein jeder Steuerpflichtige das Fahrzeug als Privatkunde erwerben konnte. Unternehmer, die aufgrund der Umstände einen besonders günstigen Preis zahlen, sollen hinsichtlich der Privatnutzung nicht anders behandelt werden als jeder andere Steuerpflichtige.
Das Urteil, welches es zukünftig bei der Berechnung des pauschalen privaten Nutzungsanteils zu berücksichtigen gilt, betraf einen Taxiunternehmer. Es hat darüber hinaus auch Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt. Wer bislang den privaten Nutzungsanteil abweichend von der Entscheidung des BFH-Urteils berechnet hat, sollte die Berechnung – auch für die Vergangenheit – dringend ändern. Angesichts des Urteils ist nämlich damit zu rechnen, dass die Finanzämter bei entsprechenden Betrieben die Listenpreise besonders genau überprüfen.
Taxiunternehmer nahm als Berechnungsgrundlage Hersteller-Preisliste für Taxen und Mietwagen
Der Kläger war ein Taxiunternehmer, der sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch privat nutzte. Einkommensteuerrechtlich wandte er hierbei die sog. 1-%-Regelung an, d.h. er versteuerte für die Privatnutzung monatlich 1 % des Listenpreises gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Nach der gesetzlichen Regelung ist hierbei der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer maßgeblich. Der Kläger berechnete den privaten Nutzungsanteil jedoch ausgehend vom Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber im Rahmen einer Außenprüfung die Ansicht, dass der höhere, allgemeine Listenpreis heranzuziehen sei. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte der Kläger erfolglos Einspruch ein. Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kläger dann jedoch zunächst Erfolg, da das FG Düsseldorf seiner Klage stattgab. Es ließ jedoch die Revision zum BFH zu.
Listenpreis: Der Preis, den ein Privatkunde zahlen muss
Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil auf. Er entschied, dass der für die 1-%-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige ist, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann. Denn der im Gesetz erwähnte Listenpreis soll nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden, vielmehr handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw.
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