Wann der Betriebsausgabenabzug für die Miete möglich ist
Praxis-Hinweis: Privater Bereich und Bürobereich streng trennen
Die Entscheidung des BFH überrascht nicht. Sie liegt auf der Linie des Großen Senats des BFH v. 27.7.2015 (Grs 1/14), aber auch der nachlaufenden Entscheidungen des BFH (vgl. etwa 22.3.2016, VIII R 10/12 oder auch VIII R 24/12). Demnach kommt keine anteilige Geltendmachung von Kosten für ein Arbeitszimmer oder einen betrieblich genutzten Raum in Betracht. Es können also nicht etwa 70 % der Kosten geltend gemacht werden, weil der betriebliche Anteil 70 % beträgt. Zudem ist stets darauf zu achten, dass ein Büro oder auch ein Arbeitszimmer von dem privat genutzten Anteil streng zu unterscheiden ist. Auf diese Abgrenzung muss sauber geachtet werden, damit es Steuerpflichtigen nicht ergeht, wie dem Kläger im Urteilsfall. Dieser hatte noch insofern Glück im Unglück als sein Betriebsausgabenabzug von Beginn an nicht anerkannt wurde. Sofern dies erst im Rahmen einer Betriebsprüfung erfolgt, drohen nicht nur Steuernachzahlungen, sondern auch noch 6% Zinsen pro Jahr.
Büro für Buchführung und Schreibarbeiten innerhalb einer 2-Zimmer-Wohnung in offener Bauweise
Der Kläger war in den Streitjahren als Steuerfachwirt tätig und führte ein gewerbliches Büro für Buchführungs- und Schreibarbeiten. In seiner angemieteten Wohnung, die zwei Zimmer hatte, nutzte er den weitaus größeren Raum sowohl beruflich als auch privat. In diesem Raum befanden sich zwei Schreibtische, Büroschränke, Drucker etc. Die Küche ragte in offener Bauweise in den als Büro genutzten Bereich hinein. In seiner Gewinnermittlung für das Streitjahr 2007 machte der Kläger die anteilige Miete sowie Nebenkosten für den als Büro genutzten Anteil der Wohnung als Betriebsausgabe geltend. Dies erkannten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht an.
Keine anteiligen Betriebsausgaben zugelassen
Auch mit der Revision zum BFH hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Finanzgericht habe zu Recht keine Geltendmachung der anteiligen Betriebsausgaben zugelassen, so der BFH. Maßgeblich sei, dass der Raum im Streitjahr sowohl beruflich als auch privat genutzt worden sei. Zwar dürften Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume ohne Beschränkung geltend gemacht werden. Dies setzte aber voraus, dass der betriebliche Charakter der Räume und deren betriebliche Nutzung sich objektiv feststellen ließen. Dies sei hier aber nicht der Fall, denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts sei der Raum nicht ähnlich wie eine Betriebsstätte ausgestattet gewesen, was Voraussetzung für die Anerkennung sei. Vor allem sei eine klare Trennung zwischen dem privat genutzten Anteil der Wohnung sowie dem betrieblichen Anteil nicht erkennbar.
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