Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
Tz. 87
Stand: EL 29 – ET: 06/2016
Die im DRS 20 angegebenen sechs Grundsätze der Konzernlageberichterstattung (Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Ausgewogenheit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Vermittlung der Sicht der Konzernleitung, Wesentlichkeit, Informationsabstufung) entsprechen ungeachtet der speziellen Wortwahl im Wesentlichen den qualitativen Anforderungen des PS MC (vgl. Tz. 47–56). Die weiteren Grundsätze der Konzernlageberichterstattung deckt das PS MC ab, indem es auf die Merkmale entscheidungsnützlicher Informationen im Conceptual Framework der IFRS verweist (vgl. Tz. 47). Abbildung 7 stellt die Grundsätze vergleichend gegenüber:
Abb. 7: Vergleich der qualitativen Anforderungen an die Managementberichterstattung nach PS MC und DRS 20
Tz. 87a
Stand: EL 29 – ET: 06/2016
Die im PS MC aufgeführte qualitative Anforderung nach Zeitnähe der Berichterstattung, nach der die zu berichtenden Informationen den Adressaten zeitnah zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. Tz. 55a), ist in den Grundsätzen des DRS 20 nicht explizit berücksichtigt worden. In § 264 Abs. 1 HGB wird nämlich bereits gefordert, dass "[d]er Jahresabschluss und der Lagebericht […] von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen" sind. Neben dieser Aufstellungspflicht sind auch die jeweiligen nationalen Anforderungen zur Offenlegung zu beachten. In Deutschland müssen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften nach § 325 Abs. 1 HGB ihren Einzel- bzw. Konzernabschluss unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter, indes spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Bilanzstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres offen legen. Der im PS MC explizit aufgeführten Anforderung nach Zeitnähe der Berichterstattung wird bei der deutschen (Konzern-)Lageberichterstattung demnach mittelbar entsprochen, indem auf § 264 Abs. 1 und § 325 Abs. 1 HGB zurückgegriffen wird. Danach ist nicht davon auszugehen, dass sich der MC und der (Konzern-)Lagebericht aufgrund der im DRS 20 nicht explizit als Grundsatz berücksichtigten Forderung nach Zeitnähe der Berichterstattung materiell unterscheiden.
Tz. 87b
Stand: EL 29 – ET: 06/2016
Der im DRS 20 angegebene Grundsatz der Informationsabstufung wird im PS MC nicht explizit genannt. Der Grundsatz der Informationsabstufung sieht vor, dass Ausführlichkeit und Detaillierungsgrad der Berichterstattung von der Größe, Komplexität, vom Diversifikationsgrad und der Inanspruchnahme des Kapitalmarktes abhängen sollen (DRS 20.34). Dies bedeutet indes nicht, dass einzelne Berichtselemente vollständig weggelassen werden können (DRS 20.35). Der Grundsatz der Informationsabstufung wird vom DRSC in DRS 20 insofern konkretisiert, als einzelne Vorgaben im Standard mit einem "K" vor der Textziffer gekennzeichnet wurden. Diese gesondert gekennzeichneten Vorgaben gelten für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen und Mutterunternehmen, von denen ein Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist. Der Grundsatz der Informationsabstufung sieht neben unterschiedlichen Vorgaben für kapitalmarktorientierte und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen vor, dass Ausführlichkeit und Detaillierungsgrad der Managementberichterstattung bei einem diversifizierten, großen und kapitalmarktorientierten Unternehmen systematisch höher sein sollen als bei einem nicht diversifizierten, kleinen und nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen (DRS 20.35). Obschon der Grundsatz der Informationsabstufung nicht explizit im PS MC genannt wird, ist indes nicht davon auszugehen, dass sich der MC und der (Konzern-)Lagebericht in dieser Hinsicht materiell unterscheiden, sofern die mit dem MC vermittelten Informationen die im PS MC aufgeführten qualitativen Anforderungen Relevanz und Wesentlichkeit erfüllen. Denn die Wesentlichkeit, die einen unternehmensspezifischen Aspekt der Relevanz darstellt, begrenzt die im MC zu veröffentlichenden Informationen nach oben wie nach unten. Diese Abgrenzung ist abhängig von den unternehmensspezifischen Gegebenheiten (vgl. Tz. 48a). Danach dürfte die Managementberichterstattung auch nach den Vorgaben des PS MC bei einem diversifizierten, großen und kapitalmarktorientierten Unternehmen systematisch ausführlicher und detaillierter sein als bei einem nicht diversifizierten, kleinen und nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen.