Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Fedor Zeyer
Tz. 42
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses werden konzerninterne Geschäftsvorfälle und ausstehende Salden eliminiert (vgl. IAS 24.4). Folglich sind in einem Konzernabschluss keine Angaben über im Rahmen der Konsolidierung eliminierte Geschäftsvorfälle zu machen, weder über eliminierte Umsatzerlöse, Erträge, Aufwendungen, Forderungen und Verbindlichkeiten noch sonstige eliminierte Posten, die aus Konzernsicht nicht vorhanden sind. Die Ausnahme gilt nicht für Beziehungen und Transaktionen zwischen einer Investmentgesellschaft und ihren GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Tochterunternehmen.
Tz. 43
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Als explizit nicht nahestehend und damit vom Anwendungsbereich des IAS 24 ausgenommen gelten nach IAS 24.11 folgende Personen und Unternehmen:
1) |
zwei Unternehmen, die lediglich ein Geschäftsleitungsmitglied oder ein anderes Mitglied des Managements in einer Schlüsselposition gemeinsam haben, oder bei denen ein Mitglied des Managements in einer Schlüsselposition bei dem einen Unternehmen maßgeblichen Einfluss auf das andere Unternehmen hat. |
2) |
zwei Partnerunternehmen, die sich lediglich die gemeinschaftliche Führung eines Gemeinschaftsunternehmens teilen. |
Abb. 14
3) |
Kapitalgeber, Gewerkschaften, öffentliche Versorgungsunternehmen und Behörden oder Institutionen, die das berichtende Unternehmen weder beherrschen noch gemeinschaftlich führen oder maßgeblich beeinflussen, lediglich aufgrund ihrer gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen mit einem Unternehmen (dies gilt auch, wenn sie den Handlungsspielraum eines Unternehmens einengen oder am Entscheidungsprozess mitwirken können). |
Beispiel 13:
Die Erschließungsbeiträge, die ein öffentlichen Stellen nahestehendes Unternehmen an die Kommune entrichtet, sind nach IAS 24.11 als gewöhnliche Geschäftsbeziehung anzusehen und diese Beziehungen insoweit vom Anwendungsbereich des IAS 24 ausgeschlossen. Gleiches gilt für Strom-, Gas- und Wasserbezug sowie Abfallgebühren bei öffentlichen Ver- und Entsorgungsunternehmen, die ebenfalls ausgenommen sind.
4) |
einzelne Kunden, Lieferanten, Franchisegeber, Vertriebspartner oder Generalvertreter, mit denen ein Unternehmen ein erhebliches Geschäftsvolumen abwickelt, lediglich aufgrund der daraus resultierenden Abhängigkeit. |
Tz. 44
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob eine Person, die in Personalunion in der Geschäftsleitung oder einer sonstigen Schlüsselposition des Managements von zwei Unternehmen ist, in ihrer Funktion nicht die Geschäftspolitik der beiden Unternehmen bei Geschäften untereinander beeinflusst. Daher ist die Beeinflussungsmöglichkeit in Betracht zu ziehen und die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Beeinflussung zu würdigen. In derartigen Situationen könnte ausnahmsweise eine Berichtspflicht nach IAS 24 eintreten.
Tz. 45
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Kapitalgeber, Gewerkschaften, öffentliche Versorgungsbetriebe, Behörden und öffentliche Institutionen zählen ebenfalls nicht zu den nahestehenden Unternehmen und Personen, soweit sie in ihren (Geschäfts-)Beziehungen gegenüber dem bilanzierenden Unternehmen ihre "angestammten" Funktionen als Kapitalgeber, Tarifpartner usw. ausüben.
Tz. 46
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Die hier vorliegende Ausnahmeregelung beschränkt sich allerdings strikt auf die angestammten Funktionen der og. "Geschäftspartner" und die daraus resultierenden Geschäftsbeziehungen. So können Banken in ihrer Rolle als Kreditgeber mit der Verweigerung eines Darlehens durchaus den Handlungsspielraum eines Unternehmens einengen oder im Rahmen einer Projektplanung auch an den betreffenden Entscheidungsprozessen beteiligt sein. Verfügen indes Kreditgeber, öffentliche Betriebe oder kommunale Träger über die angestammten Funktionen hinaus über Aufsichtsratsmandate oder Beteiligungen, so gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Tz. 9ff.). Teilweise wird die Ansicht vertreten, in bestimmten Situationen wie Liquiditätskrisen, in denen bspw. wichtige unternehmerische Entscheidungen nur im Einvernehmen mit den (Fremd-)Kapitalgebern getroffen werden können, gelte die Ausnahme nach IAS 24.11 (c) nicht (vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, 2019, § 30, Tz. 20).
Tz. 47
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Zum Teil unterliegen Unternehmen, insbesondere Banken, einer (gesetzlichen oder vertraglichen) Geheimhaltungspflicht, die ggf. durch die Angaben nach IAS 24 verletzt werden könnte. Die Vorschriften des Standards enthalten keine Erleichterungsvorschriften, wonach die verpflichtenden Angaben unter bestimmten Voraussetzungen in solchen Fällen unterlassen werden dürften. Allerdings sind bspw. Großkunden von Banken nicht allein aufgrund ihres hohen Geschäftsvolumens eine nahestehende Person, weshalb die gewöhnlichen Geschäfte mit der Bank nicht angabepflichtig sind (PricewaterhouseCoopers, 2019, 6.5.1).
Tz. 47a
Stand: EL 42 – ET: 11/2020
Nicht in den Anwendungsbereich des Standards fallen ggf. auch Geschäftsvorfälle, die sich bei nur zeitweiser Erfüllung der Voraus...