Tz. 5

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Die Angabepflichten nach IAS 24 gelten grundsätzlich für alle berichtenden Unternehmen (IAS 24.1). Größen- oder rechtsformabhängige Erleichterungen sind in Übereinstimmung mit der allgemeinen Konzeption der IFRS-Rechnungslegung nicht vorgesehen (vgl. auch IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 8).

Die Angabepflichten beschränken sich auf solche nahestehenden Unternehmen und Personen, die unter den Anwendungsbereich und mithin die einschlägigen Definitionen des IAS 24 fallen. Ähnlich knüpft aber auch IFRS 7.34 (a) bei der Festlegung bestimmter quantitativer Angabepflichten zu Risiken aus Finanzinstrumenten an die Definition von Mitgliedern des Managements in Schlüsselpositionen (key management personnel) gemäß IAS 24 an. Überdies greifen verschiedene Standards, so zB die beiden vergleichsweise "jungen" Standards IFRS 15 und IFRS 16 auf die definitorischen Vorgaben des IAS 24 zurück. Entsprechend knüpfen zB IFRS 15.17 bzw. IFRS 16.B2 die Zusammenfassung von Verträgen neben anderen Voraussetzungen daran, ob die potenziell zusammenzufassenden Verträge gleichzeitig oder in geringem Zeitabstand mit demselben Kunden oder diesem nahestehenden Unternehmen und Personen geschlossen wurden. Derartige Abgrenzungsfragen bilden neben den Angabepflichten den zentralen Bestandteil dieses Standards.

Näher konkretisiert wird der Anwendungsbereich für die Angabepflichten in IAS 24.3. Danach sind die berichtspflichtigen Sachverhalte in den Einzel- (separate financial statements) und Konzernabschlüssen (consolidated financial statements) von Mutterunternehmen, von Partnerunternehmen eines Gemeinschaftsunternehmens oder Anteilseignern eines assoziierten Unternehmens anzugeben. Zudem stellt IAS 24.3 klar, dass auch die Einzelabschlüsse nicht in einen Konzern eingebundener Unternehmen (individual financial statements) in den Anwendungsbereich des IAS 24 fallen. Im Hinblick auf Konzernstrukturen fallen außerdem Konzernabschlüsse berichtspflichtiger Mutterunternehmen unterhalb des obersten Mutterunternehmens (sog. "Teilkonzernabschlüsse") in den Anwendungsbereich des IAS 24.

 

Tz. 6

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Die Abgrenzung der angabepflichtigen Sachverhalte erfolgt regelmäßig im Rahmen eines zweistufigen Selektionsverfahrens. In einem ersten Schritt wird entsprechend der allgemeinen Definition von nahestehenden Unternehmen und Personen nach IAS 24.9 ermittelt, welche ggf. berichtspflichtigen Beziehungen bestehen. In einem zweiten Schritt werden – unter Bezugnahme auf diese allgemeine Definition – in Form einer abstrakten, weit gefassten Aufzählung in IAS 24.3 die Sachverhalte definiert, die nach IAS 24 berichtspflichtig sind. Dabei handelt es sich um die Art der Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen (related party relationships) sowie Geschäftsvorfälle (related party transactions) und ausstehende Salden (outstanding balances) mit diesen. Von der Berichtspflicht im Konzernabschluss ausgenommen sind nach IAS 24.4 hingegen Beziehungen und Transaktionen zwischen vollkonsolidierten Unternehmen, da diese im Rahmen der Abschlusserstellung durch Konsolidierungsvorgänge eliminiert werden und somit aus Sicht der berichtenden Einheit in Form des Konzerns nicht existieren. Die Ausnahme gilt nicht für Beziehungen und Transaktionen zwischen einer Investmentgesellschaft und ihren GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Tochterunternehmen. Bei at equity einzubeziehenden Gemeinschafts- oder assoziierten Unternehmen besteht hingegen für alle Geschäftsvorfälle und Positionen eine Angabepflicht. Nicht von der Angabepflicht ausgenommen sind auch die Einzelabschlüsse (separate financial statements) von in einen Konzernabschluss einbezogenen Mutter- und Tochterunternehmen, selbst dann, wenn diese Einzelabschlüsse zusammen mit dem Konzernabschluss offengelegt werden.

Einschränkend in Bezug auf die anzugebenden Sachverhalte gilt schließlich, dass die Betrachtung der Beziehungen stets vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Gehalts der Beziehung zu erfolgen hat. Eine alleinige Betrachtung der rechtlichen Grundlagen der Beziehung reicht hierbei nicht aus, um eine Berichts­pflicht auszulösen (IAS 24.10).

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