Tz. 9

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Als Rechnungszweck werden in den IPSAS mit der Bereitstellung von entscheidungsnützlichen Informationen für verschiedene Adressaten und mit der Rechenschaftslegung über die der Gebietskörperschaft überlassenen Ressourcen zwei Rechnungszwecke genannt (IPSAS-Rahmenkonzept 2.1 sowie IPSAS 1.15). Da die verschiedenen Adressaten unterschiedliche Bedürfnisse haben, die nicht alle erfüllt werden können, wird auf die generellen Bedürfnisse externer Adressaten abgestellt, die keine Berechtigung zur Anforderung eines speziell auf ihre eigenen Informationsbedürfnisse zugeschnittenen Berichts haben (wie zB Steuerzahler, Mitglieder der Legislative, Gläubiger, Lieferanten, Medien oder Arbeitnehmer). Im Ergebnis wird deshalb die Aufstellung von Jahresabschlüssen zu generellen Zwecken (General Purpose Financial Statements, GPFS) angestrebt (IPSAS 1.3).

 

Tz. 10

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Das Rechnungsziel eines nach den IPSAS aufgestellten Jahresabschlusses ist es, Informationen über die Vermögens- und Ertragslage sowie die Cashflows einer Einheit zu vermitteln (IPSAS 1.15). Vor diesem Hintergrund umfasst ein vollständiger Jahresabschluss gemäß IPSAS 1.21 eine Vermögensrechnung (statement of financial position), eine Erfolgsrechnung (statement of financial performance), einen Eigenkapitalspiegel (statement of changes in net assets/equity) sowie eine Kapitalflussrechnung (cash flow statement).

Abb. 1: Jahresabschlussbestandteile nach IPSAS

Neben den Rechenwerken ist zudem ein Anhang (notes) aufzustellen, in welchem die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zusammengefasst und sonstige Erläuterungen enthalten sind (IPSAS 1.127). Sofern eine Einheit ihr genehmigtes Budget veröffentlicht, enthält ein vollständiger Abschluss zudem einen Vergleich von Budget und Ist-Beträgen (comparison of budget and actual amounts) gemäß den Vorgaben des IPSAS 24 (vgl. auch Tz. 64ff.).

 

Tz. 11

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

In der Terminologie des IPSASB ist der zu generellen Zwecken aufgestellte Jahresabschluss (General Purpose Financial Statements, GPFS) ein Bestandteil der allgemeinen Berichterstattung (General Purpose Financial Reporting, GPFR, siehe hierzu IPSAS-Rahmenkonzept 2.17). Nach diesem Verständnis kann sich die allgemeine Berichterstattung (GPFR) sowohl auf die Vergangenheit als auch auf die Gegenwart und die Zukunft beziehen, wobei für den Jahresabschluss (GPFS) ein Zukunftsbezug jedoch abgelehnt wird. Die Informationen können zudem finanzielle und nicht finanzielle sowie quantitative und qualitative Angaben bezüglich der Zielerreichung in der jeweiligen Berichtsperiode beinhalten. Neben den Standards für Jahresabschlüsse (IPSAS) erarbeitet der IPSASB Leitlinien für die über den Jahresabschluss hinausgehende Berichterstattung, welche als empfohlene Praxishinweise (Recommended Practice Guidelines, RPG) bezeichnet werden (zu den bislang verabschiedeten RPG vgl. Tz. 83ff.).

 

Tz. 12

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

(einstweilen frei)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge