Tz. 58k

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Sollte der Leasingnehmer eine Kaufoption für das Leasingobjekt haben, ist der Ausübungspreis dieser Kaufoption in der Leasingverbindlichkeit zu erfassen, sofern die Ausübung als hinreichend sicher beurteilt wird (reasonably certain; IFRS 16.27 (d)). Die zur Beurteilung heranzuziehenden Kriterien, ob die Ausübung der Kaufoption als hinreichend sicher gilt, entsprechen den Kriterien für die Beurteilung von Laufzeitoptionen des Leasingnehmers (IFRS 16.B37–B40; vgl. Tz. 46f.).

 

Tz. 58l

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Vom Leasingnehmer zu leistende Strafzahlungen im Zusammenhang mit einer Kündigungsoption sind einzubeziehen, wenn bei der Bestimmung der Laufzeit für das Leasingverhältnis (vgl. Tz. 41ff.) die Ausübung einer Kündigungsoption berücksichtigt und eine solche Kündigung für den Leasingnehmer mit entsprechenden Zahlungen belegt ist (IFRS 16.27 (e)). Dies kann auch Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers betreffen, die erst nach der Laufzeit des Leasingverhältnisses fällig sind (vgl. Tz. 58; vgl. auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 18. Aufl., § 15a, Tz. 144).

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