Tz. 112
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Die Neugestaltung der Regelungen zu Finanzinstrumenten führt zu wesentlichen Erleichterungen im Vergleich zu den Vorschriften des IAS 39. Vorteilhaft sind insbesondere der Wegfall der komplizierten Regelungen zu eingebetteten Derivaten und der Sanktionsvorschriften für den Fall einer vorzeitigen Veräußerung von Beständen der Kategorie "bis zur Endfälligkeit gehalten". Auch die Beschränkung auf lediglich zwei Bewertungskategorien sowie die vier Fälle von Sicherungsbeziehungen reduziert wesentlich die Komplexität der Regelungen zu Finanzinstrumenten. Nachteilig ist jedoch der Wegfall der Möglichkeit der erfolgsneutralen Erfassung von Bewertungsdifferenzen – mit Ausnahme der in eine Sicherungsbeziehung eingebrachten Finanzinstrumente, deren Zeitwertänderungen im sonstigen Ergebnis zu erfassen sind. Da es keine der Kategorie "zur Veräußerung gehalten" vergleichbare Einstufung gibt, muss für Aktien von börsennotierten Unternehmen, die ohne Handelsabsicht gehalten werden, stets eine erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgen.
Tz. 113
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Abweichend von IAS 39 werden Derivate im IFRS für KMU nicht definiert. Fraglich ist, ob sich daraus Auswirkungen für die Einstufung bestimmter Produkte ergeben. Nach IAS 39 ist für Finanzgarantien, zB Bürgschaften und Akkreditive, zu prüfen, ob sie als Derivat einzustufen und erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten oder nur bei drohender Inanspruchnahme als Rückstellung zu berücksichtigen sind. Da der IFRS für KMU keine Abgrenzung für diese Produkte vorsieht, ist unklar, wie die bilanzielle Behandlung zu erfolgen hat und ob die in IAS 39 vorgesehene Regelung auch für KMU gilt (vgl. Lorenz, BB Special 6/2007, S. 13).
Tz. 114
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Aus der Behandlung von Finanzinstrumenten in verschiedenen Abschnitten können sich Regelungswidersprüche ergeben. Als Beispiel sei hier die unterschiedliche Behandlung von Unternehmensbeteiligungen anzuführen, die bei hoher Einflussmöglichkeit (assoziierte Unternehmen, Joint Ventures) aufgrund der bestehenden Wahlrechte zu Anschaffungskosten bilanziert werden können (vgl. Tz. 116 ff.), während Unternehmensbeteiligungen, bei denen ggf. nur eine geringe Einflussmöglichkeit besteht, grundsätzlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren sind (vgl. Vesper, Accounting 4/2007, S. 8).
Tz. 115
Stand: EL 28 – ET: 03/2016
Die Ausführungen zur Ausbuchung von Finanzinstrumenten sind sehr kurz gehalten, führen aber im Vergleich zu IAS 39 zu deutlichen Erleichterungen.