Dr. Klaus Kretschik, Dr. Wolfgang Sawazki
Tz. 109
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Die IFRS 8 zugrunde liegende Ausprägung des Management Approach bezieht sich neben der Segmentabgrenzung auch auf die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze. Die Segmentberichterstattung und die sonstige externe IFRS-Berichterstattung des Gesamtunternehmens über Bilanz, GuV sowie Kapitalflussrechnung können somit voneinander abweichen. Einerseits können bestehende Abweichungen im Falle fehlender Harmonisierung der internen und externen Berichterstattung die vergleichende Analyse der Segmentberichte verschiedener Unternehmen erheblich beeinträchtigen.
Tz. 110
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Andererseits zeigen empirische Studien im Zusammenhang mit der Einführung des Management Approaches unter US-GAAP durch SFAS 131, dass sich nach der Umstellung die Anzahl der berichteten Segmente erhöht hat bzw. die Zahl der Unternehmen, die keine Segmentdaten veröffentlicht haben, abgenommen hat und die Prognosefähigkeit verbessert wurde (vgl. Herrmann/Thomas, JIAAT, 2000, S. 1–18; Berger/Hann, JAR 2003, S. 163–222). Eine solche durch Anwendung des Management Approach im Rahmen der Segmentberichterstattung ausgelöste erhöhte Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Managemententscheidungen ist aus Analystensicht zwar positiv zu beurteilen. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass die Präsentation von unternehmensintern berichteten Segmentdaten naturgemäß zu einer erheblichen Beeinträchtigung der zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit führt. Zudem können strategische Veränderungen und Restrukturierungen die zeitliche Vergleichbarkeit der Segmentangaben reduzieren. Die verpflichtende Angabe vergleichbarer Informationen über neuausgewiesene Geschäftssegmente für Vorperioden ist daher zu begrüßen.
Die Anwendung des Management Approach hat in Deutschland – zB im Vergleich zum IAS 14, der bis zum Inkrafttreten des IFRS 8 die Segmentberichterstattung regelte – tendenziell eine Reduzierung der Segmentangaben zur Folge (vgl. Franzen/Weißenberger, JAAR 2015, S. 96–104). Dies resultiert insbesondere daraus, dass IFRS 8 in Abhängigkeit zB von der unternehmensintern definierten Segmentergebnisgröße lediglich bedingte Angabepflichten für bestimmte Aufwendungen und Erträge vorsieht. Wird das Segmentergebnis bspw. als EBIT definiert, sind nach IFRS 8 keine segmentbezogenen Angaben zu Ertragsteueraufwendungen sowie Zinsaufwendungen und -erträgen erforderlich.
Tz. 111
Stand: EL 38 – ET: 6/2019
Cashflow-bezogene Angaben werden durch IFRS 8 nicht verbindlich verlangt; IAS 7 enthält in diesem Zusammenhang lediglich die Empfehlung zur Angabe segmentbezogener Cashflow-Informationen. Aus Analysesicht benötigte Informationen zu den Quellen der Zahlungsmittelgenerierung stehen daher originär nicht immer zur Verfügung. Hinzu kommt, dass Angaben, die für eine eigenständige Cashflow-Ermittlung auf Segmentebene erforderlich sind, zB wesentliche zahlungsunwirksame Aufwendungen (einschließlich Abschreibungen) und Erträge oder Segmentinvestitionen nur bedingt, dh. in Abhängigkeit von der Verwendung im Rahmen der internen Steuerung, angabepflichtig sind.
Eine vom CFA Institute im Jahre 2018 veröffentlichte Studie ("Segment Disclosures: Investor Perspectives") hinterfragt die Praxis der Segmentberichterstattung aus der Sicht von Finanzanalysten und zeigt Verbesserungspotenziale des Status quo der Segmentberichterstattung. Informationen der Bilanzierenden sind laut Erhebung häufig nicht detailliert genug erläutert. Es wird bemängelt, dass regelmäßig keine separaten Segmentschulden und Cashflows angegeben werden. Die Abgrenzung der Segmentberichterstattung zu anderen Bestandteilen des Abschlusses ist häufig nicht trennscharf und die Überleitung segmentspezifischer Informationen den Primärbestandteilen des Abschlusses mangelhaft. Besonders kritisch gesehen wird zudem die mangelnde Vergleichbarkeit der unternehmensweiten Informationen differenziert nach Erlösen aus Produkten/Dienstleistungen einerseits und Erlösen der geografischen Regionen andererseits. Häufig wird nur eine dieser beiden Möglichkeiten berichtet (vgl. Fischer, PiR 2018, S. 302f.; CFA Institute, 2018, S. 13–54).