Ein Unternehmen wendet die Equity-Methode wie folgt ab dem Zeitpunkt nicht mehr an, ab dem sein Anteil nicht mehr die Form eines assoziierten Unternehmens oder eines Gemeinschaftsunternehmens hat:

 

(a)

Nimmt der Anteil die Form eines Tochterunternehmens an, bilanziert das Unternehmen seinen Anteil nach IFRS 3 Unternehmenszusammenschluss und IFRS 10.

 

(b)

Handelt es sich beim behaltenen Anteil am ehemaligen assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen um einen finanziellen Vermögenswert, bewertet das Unternehmen diesen Anteil zum beizulegenden Zeitwert. Der beizulegende Zeitwert des behaltenen Anteils ist als der beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts ermittelte beizulegende Zeitwert gemäß IFRS 9 zu betrachten. Das Unternehmen weist im Gewinn oder Verlust jede nachfolgend genannte Differenz aus:

(i)

den beizulegenden Zeitwert jedes behaltenen Anteils und Erträge aus der Veräußerung eines Teils des Anteils an dem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen und

(ii)

den Buchwert des Anteils zum Zeitpunkt der Beendigung der Anwendung der Equity-Methode.

 

(c)

Wendet ein Unternehmen die Equity-Methode nicht mehr an, hat es alle zuvor im sonstigen Ergebnis in Bezug auf diesen Anteil erfassten Beträge auf der gleichen Grundlage auszuweisen wie für den Fall, dass das Beteiligungsunternehmen die dazugehörigen Vermögenswerte und Schulden direkt veräußert hätte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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