Die Paragraphen 45-47 sind zusätzlich zu den Paragraphen 38-43 anzuwenden, wenn die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines ausländischen Geschäftsbetriebs in eine Darstellungswährung umgerechnet wird, damit der ausländische Geschäftsbetrieb durch Vollkonsolidierung,[1] oder durch die Equity-Methode in den Abschluss des berichtenden Unternehmens einbezogen werden kann.

[1] Das Wort "Quotenkonsolidierung" - anzuwenden bis 30.12.2014 - wurde gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.

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