Rz. 38

Bei den Wertpapieren des Umlaufvermögens sind zu unterscheiden:

  • Anteile an verbundenen Unternehmen und
  • sonstige Wertpapiere.

3.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen

 

Rz. 39

Der Ausweis der Anteile an verbundenen Unternehmen geht wie beim Anlagevermögen[1] auch beim Umlaufvermögen dem Ausweis unter anderen Bilanzposten vor. Daher sind hier auch unverbriefte Anteile an verbundenen Unternehmen auszuweisen, obwohl es sich eigentlich nicht um Wertpapiere handelt. Hier sollten auch unverbriefte Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ausgewiesen werden.[2]

3.3.2 Eigene Anteile

 

Rz. 40

Eigene Anteile sind offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen (§ 272 Abs. 1a HGB).[1]

[1] Schubert/Waubke, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 266 Rz. 137. S. Rz. 14.

3.3.3 Sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens

 

Rz. 41

Zu den sonstigen Wertpapieren gehören:

  • Aktien,
  • variabel verzinsliche Wertpapiere,
  • festverzinsliche Wertpapiere,
  • Finanzwechsel,
  • Bezugsrechte und Optionsscheine,
  • Gewinnanteils- und Zinsscheine und
  • Genussscheine.
 

Rz. 42

Unter "Sonstige Wertpapiere" werden alle Wertpapiere gebucht und ausgewiesen, die nicht schon auf anderen Konten gebucht und an anderer Stelle der Bilanz ausgewiesen werden. Hierzu gehören auch abgetrennte Zins- und Dividendenscheine.

 

Rz. 43

Besitzwechsel, denen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zugrunde liegen, werden unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesen.

 

Rz. 44

Finanzwechsel werden auf das Konto "Finanzwechsel" gebucht und unter dem Posten "Sonstige Wertpapiere" in der Bilanz ausgewiesen. Finanzwechsel von verbundenen Unternehmen werden auf dem Konto "Wechselforderungen gegen verbundene Unternehmen" gebucht und unter dem Bilanzposten "Forderungen gegen verbundene Unternehmen" ausgewiesen.

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