(1) Die Prüfung umfasst folgende Handlungsbereiche:

 

1.

Kostenrechnung und Kostenmanagement,

 

2.

Unternehmensplanung und Budgetierung,

 

3.

Jahresabschlussanalyse,

 

4.

Berichtswesen und Informationsmanagement,

 

5.

Betriebswirtschaftliche Beratung,

 

6.

Führungsaufgaben und Moderation.

 

(2) Die Prüfung besteht aus vier schriftlichen Prüfungsleistungen, die sich jeweils auf die Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erstrecken, aus einer Projektarbeit und einer mündlichen Prüfungsleistung, die eine Präsentation und ein Fachgespräch beinhaltet.

 

(3) 1In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 ist anhand mehrerer Situationsaufgaben zu prüfen. 2Die Dauer der Prüfung soll in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils 180 Minuten, im Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 3 in der Regel 90 Minuten, höchstens jedoch 120 Minuten betragen. 3Im Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 4 ist anhand einer oder mehrerer praktischer Übungen unter Nutzung allgemein üblicher Tabellenkalkulationsprogramme zu prüfen. 4Die Prüfungsdauer in diesem Handlungsbereich soll 240 Minuten betragen.

 

(4) 1Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 sind im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs zu erbringen. 2Die Projektarbeit kann begonnen werden, sobald die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 2 abgelegt wurde. 3Präsentation und Fachgespräch erfolgen erst, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 ausreichende Leistungen erbracht wurden und auch die Projektarbeit, mit mindestens ausreichend bewertet wurde.

 

(5) 1In der Projektarbeit soll eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Controllingpraxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden. 2Die zu prüfende Person[1] [Bis 16.12.2019: Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin] schlägt aus den in § 4 Abs. 1 bis 5 genannten Bereichen dem Prüfungsausschuss zwei Themen vor. 3Auf dieser Grundlage formuliert der Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung für die Projektarbeit. 4Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. 5Das in der Projektarbeit erarbeitete Ergebnis ist auch als eine betriebswirtschaftliche Beratungsleistung im Sinne des § 4 Abs. 5 aufzubereiten. 6Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. 7Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.

 

(6) 1In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und begründet werden. 2Im Fachgespräch sollen anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Handlungsbereichen geprüft werden. 3Dabei soll auch nachgewiesen werden, die fachlichen Führungs- und Organisationsaufgaben gemäß § 4 Abs. 6 zu beherrschen und mit Gesprächs- oder Beratungspartnern angemessen sprachlich kommunizieren zu können. 4Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.

 

(7) Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde.

 

(8) 1Wurde in der Prüfung in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 in nicht mehr als einem Handlungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. 3Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 4Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

[1] Geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019. Anzuwenden ab 17.12.2019.

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