(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Controller/zur Geprüften Controllerin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
3. |
ein Berichtswesen aufbauen, die Berichterstattung ständig durchführen und das Informationsmanagement koordinieren, einschließlich der Einführung und Anwendung von Informationssystemen, |
4. |
Problemlösungen entwickeln und vorausschauende Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlentwicklungen einleiten, |
5. |
Führungs- und Organisationsaufgaben übernehmen sowie die Leitungsebenen laufend beraten. |
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin".
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