Rz. 40

Eigene Anteile sind offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen (§ 272 Abs. 1a HGB).[1]

[1] Schubert/Waubke, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 266 Rz. 137. S. Rz. 14.

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