Rz. 205

Die Anteile an verbundenen Unternehmen werden in der Taxonomie in den Zeilen 159 ff. behandelt. Es handelt sich zunächst um Anteile, also Anteilsrechte, die wirtschaftlich eine Teilhabe am Vermögen eines anderen zum Gegenstand haben.[1] Es ist unerheblich, ob eine Verbriefung in Wertpapieren besteht (§ 271 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Die Anteile bestehen an verbundenen Unternehmen, wenn Anteilseigner und das andere Unternehmen als Mutter- oder Tochterunternehmen nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung (§§ 300 – 307 HGB) in einen Konzernabschluss einbezogen sind (§ 271 Abs. 2 HGB).

Ebenso wie für Beteiligungen ist für Anteile an verbundenen Unternehmen ein Summenmussfeld vorgegeben. Für die Eintragungen in die Taxonomie sind daher die Ausführungen in Rz. 200 einschlägig.

 

Rz. 206

Anteil an einem verbundenen Unternehmen ist gegenüber der Beteiligung spezieller. Ist daher ein Beteiligungsunternehmen (Rz. 200) zugleich ein verbundenes Unternehmen, ist die Beteiligung als Anteil an einem verbundenen Unternehmen zu behandeln.[2]

 

Rz. 207

Für die Unterpositionen (Anteile an Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften) sind vorgegeben: Mussfeld, Kontennachweis erwünscht. Für den Ausweis in der Taxonomie gelten daher die Ausführungen in Rz. 202 und 203 entsprechend.

 

Rz. 208

Für die übrigen Unterpositionen ist vorgegeben: Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden. Es handelt sich wie bei den in Rz. 204 geschilderten Positionen um Mussfelder, die nur dann auszufüllen sind, wenn Positionen hierfür vorhanden sind.[3]

[1] Schubert/Waubke, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 271 HGB Rz. 13.
[2] Schubert/Waubke, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 271 HGB Rz. 7.

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