2.4.2.1 Ausländische Wertpapiere

 

Rz. 47

Wertpapiere werden i. d. R. bei Bankinstituten deponiert. Ungeachtet der Aufbewahrungsart der Wertpapiere (Streifbanddepot, Girosammelverwahrung), muss für die Anschaffungskostenbewertung die Summe der in ausländischer Währung geleisteten Zahlungen zum Mittelkurs des Anschaffungszeitpunktes erfolgen. Für die Ermittlung eines ggf. währungsbedingt niedrigeren beizulegenden Stichtagswertes sind bei der Umrechnung Unterscheidungen zu treffen. Ist die Identifikation jedes Stückes gesichert, wie dies bei Verwahrung in Streifbanddepots der Fall ist, gelten die oben für das Sachanlagevermögen dargestellten Umrechnungsgrundsätze. Ist die Identifikation nicht möglich, wie bei Girosammeldepots, bei denen der Hinterleger sein Eigentum an den eingelieferten Stücken verliert und dafür Miteigentum an dem Sammelbestand der bestimmten Wertpapierart erwirbt (ideeller Anteil), bestimmen sich die Anschaffungskosten mit dem durchschnittlichen Anschaffungspreis aller Wertpapiere dieser Gattung, wobei bei der Durchschnittsbildung die Devisenkassamittelkurse zu den jeweiligen Anschaffungszeitpunkten zugrunde zu legen sind.[1] Schließlich ist zu beachten, dass für das Finanzanlagevermögen das gemilderte Niederstwertprinzip ohne Einschränkungen fortbesteht, sodass ein am Bilanzstichtag niedrigerer beizulegender Wert auch dann angesetzt werden kann, wenn die (währungsbedingte) Wertminderung voraussichtlich nicht dauerhaft ist (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB). Allerdings greift auch hier zum folgenden Bilanzstichtag die Wertaufholungspflicht, § 253 Abs. 5 HGB.

 

Rz. 48

Nach IDW HFA 1/1986 sind Zero-Bonds Anleihen, auf die keine periodischen Zinszahlungen geleistet werden, sondern deren Gegenleistung für die Kapitalüberlassung durch einen gegenüber dem Ausgabebetrag erhöhten Rücknahmebetrag am Ende der Laufzeit beglichen wird. Emissionsbetrag ist ein durch die Emissionsbedingungen festgelegter Betrag, zu dem die Anleihe platziert werden soll. Ausgabebetrag ist der Anleihebetrag zu dem Kurs, zu dem die Anleihe tatsächlich vom Emittenten am Markt verkauft worden ist. Emissionsbetrag und Ausgabebetrag können aufgrund kurzfristig geänderter Marktkonditionen voneinander abweichen. Rücknahmebetrag ist der durch die Emissionsbedingungen festgelegte Betrag, zu dem die Anleihe nach Ablauf der Laufzeit durch den Emittenten eingelöst wird.[2]

Bei Zero Bonds sind die Zinsen steuerrechtlich als Zugang zu aktivieren. Die Umrechnung der Zinsen kann auf 2 Arten erfolgen. Der durchschnittliche Jahresmittelkurs kann angesetzt werden, wenn die Zinsen als Entgelt für die Kapitalüberlassung über das ganze Jahr gesehen werden. Der Stichtagskurs (Mittelkurs) ist anzusetzen, wenn von einem Zufluss am Bilanzstichtag ausgegangen wird. Beide Alternativen sind anwendbar. Die Umrechnung zum Stichtagskurs erscheint plausibler, da sie dem Verständnis des Zero Bonds entspricht, zum Jahresende die Zinsen auszuschütten und sofort wieder anzulegen.

2.4.2.2 Auslandsbeteiligungen

 

Rz. 49

Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften

Gesellschaftsanteile an ausländischen Personengesellschaften sind als Beteiligungen in der inländischen Handelsbilanz des Gesellschafters dann auszuweisen, wenn ihnen die bilanzrechtliche Vermögensgegenstandsqualität zukommt, sie dem inländischen Anteilseigner wirtschaftlich zuzurechnen (Verfügungsgewalt) und unter den Beteiligungsbegriff zu subsumieren sind. Was die Gegenstandseigenschaft betrifft, so kann diese im Einzelfall nur im Wege des Typenvergleichs anhand der vom ausländischen Gesellschaftsrecht vorgegebenen Strukturmerkmale des betreffenden Gesellschaftstypus beurteilt werden.

Ein derartiger Typenvergleich der ausländischen Gesellschaft mit den entsprechenden inländischen Rechtsformen wird beispielsweise auch im Zusammenhang mit § 9 Nr. 2 GewStG herangezogen, wenn es um die Frage geht, ob die ausländische Personengesellschaft tatsächlich eine Mitunternehmerschaft darstellt, also ob sich die ausländische Gesellschaft ihrer Struktur nach mit einer Personengesellschaft deutschen Rechts vergleichen lässt.[1]

Entscheidend ist handelsrechtlich, ob das Mitgliedschaftsrecht wirtschaftlich eine Teilhabe am Vermögen des Auslandsunternehmens vermittelt. Dies gilt auch, wenn es sich zivilrechtlich um gesamthänderisches Miteigentum an den einzelnen Vermögensgegenständen handelt, da die regelmäßig nach ausländischem Recht sowohl vermittelte Fähigkeit der Gesellschaft, nach außen als Einheit aufzutreten, als auch die eingeräumte Möglichkeit, den Gesellschaftsanteil im Geschäftsverkehr entgeltlich zu verwerten, die Personengesellschaft den juristischen Personen annähert.[2] Daher kann – unabhängig vom Vorliegen einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit der Auslandsgesellschaft – von einem handelsbilanziellen Vermögensgegenstand ausgegangen werden. Die Wertung als Beteiligung kommt – ungeachte...

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