Im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber mit dem AbzStEntModG v. 2.6.2021 (BGBl 2021 I S. 1259) mit Wirkung zum 1.1.2022 die bisherige Vorschrift zur Funktionsverlagerung im neuen § 1 Abs. 3b AStG verankert und erstmalig das Transferpaket legal definiert. Wurde zuvor darauf abgestellt, dass Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile verlagert werden, ist laut der Neuregelung nur noch erforderlich, dass Wirtschaftsgüter oder sonstige Vorteile verlagert werden. In Reaktion auf die Gesetzesänderung wurde zudem die Funktionsverlagerungsverordnung zum 1.1.2022 neu gefasst und in den VWG VP 2023 die Verwaltungssicht angepasst (vgl. vorherige Tz. 2.7.2).

Erstmals hat sich das Niedersächsische FG dezidiert zu den Voraussetzungen einer Funktionsverlagerung nach der im Streitjahr geltenden Fassung des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG a.F. geäußert (Urteil v. 16.3.2023, 10 K 310/19). Streitig war, ob die Verlagerung einer Produktionsfunktion in Folge der Schließung einer Produktionsstätte eine Funktionsverlagerung darstellt und ein Entgelt zu entrichten gewesen wäre (Transferpaket). Das FG setzt sich in seinem Urteil dezidiert mit dem Begriff der "Funktion" und "Funktionsverlagerung" auseinander und misst dem Übergang einer vermögenswerten Position erhebliche Bedeutung bei. Das Urteil ist vor dem Hintergrund der bislang mangelnden Rechtsprechung zur Funktionsverlagerung von enormer Praxisrelevanz.

 
Hinweis

Das Urteil ist beim BFH unter dem Az. I R 43/23 anhängig. Die Ausführungen des FG sind auch für die aktuell geltende Rechtslage von Bedeutung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge