Rz. 55

Die allgemeinen Bewertungsvorschriften der §§ 252256a HGB sowie der §§ 6 und 7 EStG sind grundsätzlich auch auf das immaterielle Vermögen anzuwenden. Für die Bewertung der Zugänge kommen die Anschaffungskosten[1] bzw. die Herstellungskosten[2] in Betracht. Die handelsrechtlichen Wertansätze werden grundsätzlich in die Steuerbilanz übernommen, sofern nicht – ausgehend vom Bewertungsvorbehalt in § 5 Abs. 6 EStG – die besonderen steuerlichen Regelungen zur Bewertung nach § 6 EStG und zur Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG zum Tragen kommen.

 

Rz. 56

Auch bei der Bewertung führen die Fälle, in denen das Vorliegen eines entgeltlichen Erwerbs besondere Fragen aufwirft,[3] zu besonderen Objektivierungsproblemen:

  • Beim Tausch besteht für das erhaltene immaterielle Gut handelsrechtlich ein Wahlrecht zwischen dem Buchwert, dem Buchwert zuzüglich der durch den Tausch ausgelösten Ertragsteuerbelastung und dem vorsichtig geschätzten Zeitwert; steuerrechtlich bestimmen sich die Anschaffungskosten des erhaltenen immateriellen Gutes nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Gutes; insbesondere beim Tausch immaterieller Werte miteinander ist dabei – wenn überhaupt ein objektivierbarer Wert gegeben ist – der vorsichtig bestimmte Zeitwert maßgebend.[4] Gesetzliche Grundlage ist der durch das StEntlG 1999/2000/2002 neu eingefügte § 6 Abs. 6 EStG, nach dem die Anschaffungskosten bei eingetauschten Wirtschaftsgütern in Höhe des gemeinen Wertes des weggegebenen Wirtschaftsgutes festzusetzen sind. Mit dieser Bewertung soll erreicht werden, dass die in den weggegebenen Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Rücklagen aufgelöst und besteuert werden.
  • Beim Gesamterwerb eines Unternehmens ist es nicht erforderlich, dass für jedes einzelne immaterielle Gut ein gesonderter Kaufpreis vereinbart wurde; vielmehr ist eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises nach den allgemeinen Grundsätzen auch auf die selbstständigen immateriellen Einzelwirtschaftsgüter vorzunehmen.[5]
  • Insbesondere beim Erwerb immaterieller Güter von "verbundenen Personen" ist auf den Ansatz eines angemessenen Wertes zu achten. In jedem Fall sind überhöhte Anschaffungskosten weder handels- noch steuerbilanziell zulässig, sodass der niedrigere Zeitwert entweder unmittelbar oder mittelbar durch Verrechnung einer außerplanmäßigen Abschreibung zum Ansatz kommt.[6]
  • Während bei Übernahme der Werte des Rechtsvorgängers nach § 6 Abs. 3 EStG i. d. F. d. StEntlG 1999/2000/2002, der die bisherige Regelung des § 7 Abs. 1 EStDV a. F. ersetzt, diese als Anschaffungskosten anzusetzen sind und somit keine Bewertungsprobleme auftreten, ist steuerlich bei unentgeltlichem Erwerb einzelner Güter aus betrieblichem Anlass nach § 6 Abs. 4 EStG i. d. F. d. StEntlG 1999/2000/2002, der die bisherige Regelung des § 7 Abs. 2 EStDV a. F. ersetzt, eine Aktivierung dieser erhaltenen Wirtschaftsgüter mit dem Betrag vorzunehmen, der zum Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufgewendet werden müssen (gemeiner Wert als fiktive Anschaffungskosten). Die Übertragung stellt damit einen erfolgswirksamen Vorgang für den Empfänger dar, da in Höhe des Wertes des Wirtschaftsgutes Betriebseinnahmen vorliegen. Zu Recht wird auch in einem Teil der handelsrechtlichen Literatur eine Aktivierungspflicht gefordert, wobei allerdings bezüglich des Wertansatzes ein großer Spielraum besteht.[7] Ob der Zeitwert unter Heranziehung des Beschaffungs- oder Absatzmarktes ermittelt werden soll, ist nicht abschließend geklärt; es spricht aber vieles dafür, den Markt als maßgebenden heranzuziehen, der auch bei der Festlegung des beizulegenden Wertes für den jeweiligen Gegenstand maßgebend wäre, obwohl für steuerliche Zwecke der Wiederbeschaffungswert naheliegend erscheint.[8]
  • Neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten kommt steuerlich als dritte Wertkategorie für die Bewertung von Zugängen immaterieller Wirtschaftsgüter der Teilwert in Betracht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind Einlagen mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen, nach Buchstabe a) derselben Vorschrift höchstens jedoch zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist.[9] An dieser Stelle sei auf die Bedeutung der Bewertungsregelung für den Wertansatz eingelegter Nutzungsrechte hingewiesen, da auf diese Weise grundsätzlich bilanzierungsfähige Sachverhalte nicht mit ihrem Wiederbeschaffungs- bzw. Ertragswert, sondern mit einem niedrigeren Wert – auch von 0 EUR – angesetzt werden sollen.[10] Ähnlich wie bei unentgeltlichen Zuwendungen aus betrieblichem Anlass ist handelsbilanziell auch bei Einlagen zu bewerten, sodass der vorsichtig geschätzte Zeitwert – interpretiert in Abhängigkeit vom jeweils maßgebenden Markt – anzusetzen ist.[11]
[3] Vgl. dazu Rz. 37 ff.
[4] Vgl. dazu Pfirmann/Lorson/Hell/Metz, in Dusemond/Küting/Weber...

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