Eine handelsrechtliche Rückstellung ist auch im Steuerrecht zwingend anzusetzen. Dies folgt aus der Maßgeblichkeit des Handelsrechts für das Steuerrecht.[1]

3.1 Die Verpflichtung entsteht durch Gesetz

Eine Rückstellung muss gebildet werden, wenn der Unternehmer durch ein Gesetz oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zur Gewährleistung verpflichtet ist.

Mit der Rückstellung wird das Risiko abgedeckt, das durch einen eventuellen zukünftigen Aufwand entsteht.[1] Die Verursachung liegt im laufenden Wirtschaftsjahr durch die Lieferung. Ein Risiko besteht aufgrund von

  • kostenlosen Nacharbeiten,
  • Ersatzlieferungen,
  • Minderungen oder
  • Schadenersatzleistungen wegen Nichterfüllens.

3.2 Maßgebend ist der handelsrechtliche Wert

Aus dem Wortlaut des Einleitungssatzes zu Nr. 3a des § 6 Abs. 1 EStG und der Erläuterung in der Gesetzesbegründung hierzu[1] ist der handelsrechtliche zulässige niedrigere Wert für die Steuerbilanz maßgeblich.

Ist der Ausweis für die Rückstellung in der Handelsbilanz zulässigerweise niedriger als der nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG sich ergebende steuerliche Wert, so ist der Wert der Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgebend. Hierdurch kommt es zur Gleichstellung von Handels- und Steuerbilanzwerten, was aber auch zu einem höheren Steueraufkommen führt.

Von Bedeutung ist dies für Rückstellungen, die steuerlich nicht abzuzinsen sind. Wenn bspw. der handelsrechtlich abgezinste Rückstellungsbetrag regelmäßig niedriger ausfällt als der steuerrechtlich ermittelte Betrag, ist in diesem Fall der handelsbilanzielle Wert nunmehr die steuerliche Wertobergrenze.[2]

[1] BT-Drucks. 14/443 S. 23.

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