Reform: Änderungen beim Mutterschutz zum 30.5.2017 und 1.1.2018

Das Mutterschutzgesetz wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts zeitgemäß angepasst und ausgeweitet. Verändert werden dabei insbesondere Elemente des Arbeitsschutzes beim Beschäftigungsverbot. Während die meisten Neuregelungen zum 1.1.2018 in Kraft treten, gelten zwei Änderungen zu Fehlgeburten oder der Geburt von behinderten Kindern schon seit Ende Mai. Hier ein Überblick über die Reform.

Bewährtes zum Schutz der Schwangeren wurde beibehalten.

  • An der Zuschusspflicht zum Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen sowohl vor als auch nach der Geburt wird sich nichts ändern.
  • Wird vom Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, so muss weiterhin eine Entgeltfortzahlung geleistet werden.
  • Auch die Rückerstattungen der Aufwendungen durch das AAG-Umlageverfahren müssen geleistet werden.
  • Das Beschäftigungsverbot in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr findet ebenfalls weiter Anwendung.

Das Mutterschutzgesetz – was ist jetzt schon neu?

Auch wenn die Änderungen weitgehend erst ab dem nächsten Jahr gelten,traten am 30.05.2017  bereits zwei Neuregelungen in Kraft: Sie bringen mehr Schutz der Mütter bei Fehlgeburten oder der Geburt behinderten Kindern.

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Verlängerte Schutzfrist bei Geburt eines behinderten Kindes

Mit dem § 3 Abs. 2 Nr. 3 des MuSchG beträgt die Schutzfrist der Mütter von Kindern mit einer Behinderung statt acht Wochen jetzt zwölf Wochen. Begründet wurde die damit, dass ein Kind mit Behinderung einer stärkeren Pflege bedarf, was wiederum eine damit einhergehende psychische und physische Belastung für die Mutter bedeuten kann.

Kündigungsschutz nach Fehlgeburt

Eine weitere neue Regelung erfolgt durch den § 16 Abs. 1 Nr. 3 des MuSchG: Erleidet die Frau eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche, so steht ihr ein Kündigungsschutz für die Zeit von vier Monaten zu.

Durch die beiden Neuregelungen im Mutterschutzgesetz verstärkt der Gesetzgeber den Schutz von Müttern vor allem in besonders schwierigen Situationen.

Verstärkter Arbeitsschutz statt starrem Beschäftigungsverbot

Bislang konnten die Arbeitnehmerinnen dem Beschäftigungsverbot – auch gegen ihren Willen – ausgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber keine Risiken eingehen wollte. Doch das soll sich jetzt ändern: Der Arbeitgeber ist ausdrücklich aufgefordert, Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen zu vermeiden.

Beschäftigungsverbote sollen nur noch als letzte Maßnahme in Betracht kommen. Ab dem 01.01.2018 muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, die die Weiterbeschäftigung ermöglichen.

Arbeitsbedingungen mit Schutzmaßnahmen umgestalten

Besteht eine “unverantwortbaren Gefahr“ am Arbeitsplatz,

  • muss der Arbeitgeber durch Schutzmaßnahmen die Arbeitsbedingungen umgestalten.
  • Sollte ihm dies nicht möglich sein, liegt es in seiner Pflicht zu überprüfen, ob ein Arbeitsplatzwechsel für die schwangere Frau in Betracht kommt.
  • Erst wenn auch diese Maßnahme erfolglos ist, darf seitens des Arbeitgebers ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Diese Arbeitgeberpflichten sind in der Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) geregelt, welche 2018 in das MuSchG aufgenommen werden sollen. Dadurch zielt das MuSchG nicht nur auf den Gesundheitsschutz der Schwangeren ab, sondern auch darauf, dass sie ihre berufliche Tätigkeit ohne Gefährdungen fortführen kann. Somit fördern die neuen Regelungen das Selbstbestimmungsrecht der angehenden Mütter, da sie so schnell keinem Arbeitsverbot mehr ausgesetzt sein werden.

Ausweitung des vom Mutterschutz erfassten  Personenkreises 

Das Mutterschutzgesetz galt bisher nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder für Frauen, die Heimarbeit ausführen. Der Kreis der Personen wird 2018 deutlich ausgeweitet:

  • Frauen in betrieblicher Berufsausbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes
  •  Schülerinnen und Studentinnen, insofern die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt
  •  Frauen mit Behinderung, die in einer entsprechenden Werkstatt beschäftigt sind
  •  Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Flexibilität bei der Arbeitszeit für Schwangere

Die Arbeitszeiten für schwangere Frauen sollen flexibler werden. Mit ihrer Einwilligung soll die Möglichkeit bestehen,

dass die schwangere Arbeitnehmerin an Sonn- und Feiertagen arbeiten darf.

Auch in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr soll es möglich sein, die schwangere Frau zu beschäftigen.

Der Arbeitgeber muss eine behördliche Genehmigung anfordern und dafür alle nötigen Unterlagen vorlegen.

Voraussetzung dafür ist, dass der zuständige Arzt der Betroffenen bestätigt, dass von diesen Arbeitszeiten keine Gefahr für die Mutter und ihr Kind besteht.

Es muss außerdem darauf geachtet werden, dass eine Schwangere nicht alleine arbeitet: Hilfe muss stets gewährleistet werden können. 

Die schwangere Frau kann ihr Einverständnis jederzeit widerrufen.

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Hintergrund:

Gerade in diesem Punkt des geänderten Beschäftigungsverbots ist Fürsorgepflicht und Compliance bei beschäftigenden Unternehmen relevant.

Im Hinblick auf die Einführung des im Arbeitsschutz bislang unbekannten Gefährdungsbegriffs der  “unverantwortbaren Gefahr“ am Arbeitsplatz sollen von der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Bundesländern Empfehlungen erarbeitet werden.

RAin Stefanie Siriu, Fachanwältin für Strafrecht
Schlagworte zum Thema:  Mutterschutz, Reform, Arbeitsschutz