Wer einen Versicherten vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt, haftet der Berufsgenossenschaft für alles, was sie infolge des Arbeitsunfalls aufwenden muss, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs (die Leistungen der Berufsgenossenschaft können über die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche hinausgehen, um möglichst die volle Erwerbsfähigkeit des Geschädigten wieder herzustellen). Gegen den Verletzten selbst kann die Berufsgenossenschaft auch bei Eigenverschulden keinen Regress nehmen. So erhält also ein Arbeitnehmer, der etwa bei Reinigungsarbeiten unvorsichtig oder gar leichtsinnig agiert, indem er Benzin und Nitroverdünnung einsetzt und dazu raucht, bei den Folgeschäden (schwere Verbrennung infolge Verpuffung) dennoch die Leistungen der Berufsgenossenschaft (vgl. Tab. 1).

Ein Verzicht auf Regressforderungen steht im Ermessen der Berufsgenossenschaft. Bei der Entscheidung ist v. a. die wirtschaftliche Lage des Schädigers zu berücksichtigen – die Regressnahme soll den Regressschuldner nicht wirtschaftlich ruinieren (die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Sozialversicherung). Die Kehrseite der Medaille ist, dass es auch für besonders sicher operierende Betriebe keinen Schadensfreiheitsrabatt wie bei der Kfz-Versicherung oder gar Beitragsrückerstattungen, wie etwa in der privaten Krankenversicherung, gibt.

 
Anlass/Erläuterung Vorschrift Verstoß Rechtsfolgen

Verursachen von

  • Körperschäden,
  • Sachschäden nicht im Betrieb tätiger Personen (z. B. Kunden)
§ 823 BGB Fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln (Tun oder Unterlassen) Ersatz der Körper- und Sachschäden sowie Zahlung von Schmerzensgeld (besondere Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung, s. u.)
Sonderregelungen im Unfallversicherungsrecht
Haftungsprivileg: Die Berufsgenossenschaft (BG) übernimmt Haftung für Körperschäden und deren Folgen bei Schädigung durch Unternehmer, Betriebsangehörige und andere im und für den Betrieb tätige Personen untereinander. §§ 104, 105 SGB VII Fahrlässiges Handeln (Tun oder Unterlassen) Ersatz des Sachschadens verbleibt beim Schädiger (besondere Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung, s. u.)
Regress der BG § 110 SGB VII Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln (Tun oder Unterlassen) Teilweiser oder vollständiger Ersatz der von der BG erbrachten Leistungen, Verzicht steht im Ermessen der BG

Tab. 1: Regelungen zum Schadensersatz nach Arbeitsunfällen

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