Die Haftung des Beschäftigten gegenüber dem Unternehmer ist aufgrund der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung bei allen Tätigkeiten eingeschränkt, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Dies gilt in gleichem Maße für die Ersatzpflicht des Beschäftigten gegenüber Dritten, z. B. Kunden des Arbeitgebers, die durch eine betriebliche Tätigkeit begründet ist (Tab. 2).

 
Anlass/­Erläuterung Vorschrift Verstoß Rechtsfolgen
Verursachen von Sach­schäden beim Unternehmer § 832 BGB Leicht fahrlässiges Handeln (Tun oder Unterlassen) keine Haftung
Fahrlässiges Handeln (Tun oder Unterlassen) Aufteilung des Schadens zwischen Unternehmer und Beschäftigten (Einzelfallregelung)
Grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln (Tun oder Unterlassen) Vollständiger Ersatz des Sachschadens; Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, wenn eine vollständige Schadensersatzpflicht nach den Umständen grob unbillig wäre (z. B. Verhältnis des Einkommens zur Schadenshöhe).

Tab. 2: Haftung des Arbeitnehmers für Sachschäden

Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass Schäden, die nicht mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängen, auch vom Arbeitgeber nicht zu tragen sind.

 
Praxis-Beispiel

Diebstahl

Ein Malergeselle wird allein zum Tapezieren einer Wohnung losgeschickt und entwendet aus einer Vitrine des Kunden eine wertvolle antike Münze. Der Münzdiebstahl steht in keinem inneren Zusammenhang mit der Wohnungsrenovierung. Der Betrieb würde in diesem Fall nur dann haften, wenn er gewusst hätte, dass der betreffende Mitarbeiter auch schon früher einmal "lange Finger gemacht" hatte und ein Sicherheitsrisiko darstellt, wenn man ihn unbeobachtet alleine arbeiten lässt.

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