Täter einer Straftat, sei es nun nach allgemeinem Strafrecht oder im Zusammenhang mit arbeitsschutzrelevanten Vorgängen, kann stets nur eine natürliche Person sein.

Insofern erfährt der Kreis der "Arbeitgeber" nach § 2 Abs. 3 ArbSchG bereits eine logische Eingrenzung und Reduzierung. Während "Arbeitgeber" nach § 2 Abs. 3 ArbSchG natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sind, kommen als Täter einer arbeitsschutzbezogenen Straftat nur natürliche Personen in Betracht.

Insofern muss unter dem Blickwinkel des Strafrechts der § 13 ArbSchG "Verantwortliche Personen" anders gelesen und verstanden werden, als er sich nach der originär arbeitsschutzrechtlichen Formulierung darstellt. Während nach § 13 Abs. 1 ArbSchG neben dem Arbeitgeber die unter den Nrn. 1 bis 5 genannten Personen verantwortlich sind, handelt es sich nach strafrechtlichen Kategorien um eine Verantwortung für den Arbeitgeber. Es muss klar sein, dass man etwa bei einem Strafprozess wegen Verletzungen aus einem Chemie-Unglück nicht die "X-AG" auf die Anklagebank setzen kann, sondern nur Vorstandsmitglieder und/oder Betriebsleiter mit Zuständigkeit für die betreffende Anlage.

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