Julius Scheil
, Dr. jur. Kurt Kreizberg
Zusammenfassung
Verantwortung im Arbeitsschutz bedeutet in erster Linie immer: Verantwortung für Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit anderer Menschen, v. a. der Beschäftigten des Betriebs. Sie wiegt also besonders schwer und so trägt am Ende jeder, der im Berufsleben steht, Verantwortung im Arbeitsschutz für seine Mitmenschen. Von daher besteht Anlass, sich mit den verschiedenen Hierarchie-Ebenen und Funktionen im Unternehmen zu befassen, an denen Verantwortung festgemacht werden muss.
1 Rechtliche Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsschutzes
Für die Antwort auf die Frage, wer in rechtlicher Hinsicht Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz trägt, ist zu differenzieren zwischen
- öffentlich-rechtlicher bzw. verwaltungsrechtlicher Verantwortung,
- straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlicher Verantwortung,
- zivilrechtlicher Verantwortung.
Soweit § 13 ArbSchG von "verantwortlichen Personen" spricht, ist damit allein die öffentlich-rechtliche, d. h. die verwaltungsrechtliche, Verantwortung für den Betrieb gemeint, da das ArbSchG zum öffentlichen Recht zählt und keine Privatrechtsbeziehungen regelt. Im Mittelpunkt der Frage nach "Verantwortung" oder "Verantwortlichkeit" steht allein die Frage, wer den zuständigen Aufsichts- und Kontrollbehörden des Staates und der Berufsgenossenschaften gegenüber als Adressat von behördlichen Anordnungen bzw. Restriktionen in Betracht kommen kann. Nur wer nach den Regelungen des § 22 ArbSchG in Anspruch genommen werden kann, ist demnach "verantwortlich" i. S. des ArbSchG.
Die straf- und/oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Verantwortung steht im Mittelpunkt der Betrachtung, wenn eine Verhaltspflichtverletzung im Raum steht, für die der Gesetz- und Verordnungsgeber eine Ahndung vorgesehen hat. Die rechtlichen Anknüpfungspunkte für...