Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften gehört zu den wechselseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten jedes Arbeitgebers und aller Beschäftigten. Dazu zählt für Vorgesetzte auch die ordnungsgemäße und vollständige Wahrnehmung der Unternehmerpflichten in den ihnen übertragenen Zuständigkeitsbereichen.

Bei Verstößen gegen diese Vertragspflichten (z. B. Weigerung, Persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen) setzt sich der Beschäftigte arbeitsvertraglichen Konsequenzen aus. Diese können sein:

  • Ermahnung,
  • Abmahnung,
  • Verwarnung/Verweis,
  • Kündigung.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als weitestreichende arbeitsvertragliche Maßnahme kommt nur bei gravierenden Verstößen mit besonders schweren Folgen oder im Wiederholungsfall nach vorausgegangener Abmahnung in Betracht.

Im umgekehrten Fall ist die Lage etwas komplexer. Der Arbeitnehmer kann, anders als etwa bei Lohn, Weihnachtsgeld oder Urlaubsgewährung den Arbeitgeber nicht vor dem Arbeitsgericht auf Leistung verklagen. So hat er z. B. keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung und daran anschließend eine Dokumentation anfertigt. Um dies zu erreichen, kann er lediglich betriebsintern auf diese Defizite hinweisen und auf Abhilfe warten. Sollten diese Korrekturen ausbleiben, bleibt ihm nur die Einschaltung der Aufsichtsbehörden oder in der Ultima Ratio – bei besonders schwerwiegenden Rechtsverstößen – die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts an seiner Arbeitskraft.

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