Haftung ist die Verantwortlichkeit für Forderungen, die sich aus der Schädigung anderer ergeben. Im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz ergibt sich die Verantwortlichkeit aus verschiedensten Vorschriften und trifft Mitarbeiter und Beauftragte aller Unternehmensebenen sowie Dritte, die als Sicherheitsfachkraft oder Betriebsarzt bestellt sind.

In der Mehrzahl der Fälle haften die Unfallversicherungsträger gegenüber dem Erkrankten bzw. Verletzten. Damit scheidet dann i. d. R. eine Haftung des Arbeitgebers, seiner Führungskräfte oder der Beauftragten selbst aus. Nur in dem Ausnahmefall, in dem der Schaden dem Arbeitnehmer vorsätzlich zugefügt worden ist, steht dem Geschädigten ein Haftungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB VII gegen den Arbeitgeber zu.

 
Wichtig

Doppelter Vorsatz

Nach der Rechtsprechung (z. B. BAG, Urteil vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 35/19), muss sich der Vorsatz im Rahmen des § 104 Abs. 1 SGB VII auf die Schädigung als solche und auf den zugefügten Schaden beziehen (sog. "doppelter Vorsatz")!

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