§ 13 ArbSchG regelt grundsätzlich, wer die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen sind. Dabei handelt es sich um

  • den Arbeitgeber,
  • seine gesetzlichen Vertreter,
  • das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
  • den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
  • Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebs beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
  • sonstige nach § 13 Abs. 2 ArbSchG oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse und
  • zuverlässige und fachkundige Personen, die schriftlich damit beauftragt wurden, dem Arbeitgeber obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
 
Achtung

Abschließende Aufzählung

Diese Aufzählung ist abgeschlossen. Alle in § 13 ArbSchG außer dem Arbeitgeber genannten Verantwortlichen sind neben dem Arbeitgeber verantwortlich, d. h., dieser entzieht sich seiner Verantwortung nicht durch die Beauftragung Dritter!

Die Verantwortung kann sich hierbei

  • aus der Position selbst oder
  • durch ein aktives Handeln des Arbeitgebers oder eines seiner Vertreter

ergeben. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass ggf. Klarheit geschaffen werden muss, welchen Rahmen die übertragene Verantwortung hat, wenn sich dieses nicht aus sich selbst ergibt (z. B. aufgrund einer Aufgabenbeschreibung in einem Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. einer Auftragsbeschreibung eines Externen in dessen Vertrag). Unklarheiten hierbei gehen zulasten des Arbeitgebers.

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