Richtlinie 2010/75/EU: Industrieemissionen (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – IE-Richtlinie (IED))
Regelungsbereich Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten. EU-weit sollen gleiche Bedingungen für Genehmigung und Betrieb bestimmter umweltbelastender Anlagen geschaffen werden.
Wer ist betroffen? Betriebe mit industriellen Tätigkeiten gemäß Kapitel II bis VI (v. a. Anhang I, u. a. Energiewirtschaft, Chemieindustrie, Metall, Abfallbehandlung). Besonders betroffen sind Unternehmen für deren Tätigkeiten geltende BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht sind.
Kernaussagen

Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen sollen durch eine integrierte Genehmigung vermieden und, sofern dies nicht möglich ist, vermindert werden. Integriert bezieht sich auf Luft, Wasser und Boden, Abfallwirtschaft, Energieeffizienz und Verhütung von Unfällen. Bestverfügbare Techniken (BVT) müssen eingesetzt werden. Dafür gibt es Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb, zur Überwachung und zur Stilllegung von Industrieanlagen. Umgesetzt u. a. in: Immissionsschutzgesetz und Verordnungen, TA Luft, Abwasserverordnung, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz.

Ergänzend gibt es die branchenbezogenen BVT-Merkblätter, die bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten berücksichtigt werden.

Teile der BVT-Merkblätter wurden als BVT-Schlussfolgerungen (z. B. BVT-Schlussfolgerung für Glasherstellung) von der EU-Kommission in einem formellen europarechtlichen Verfahren (Komitologieverfahren) beschlossen. Die Schlussfolgerungen müssen bei der Festlegung von Anforderungen an Genehmigung und Betrieb der Industrieanlagen, die im Anhang I der IE-Richtlinie gelistet sind, berücksichtigt werden. Emissionsgrenzwerte sind so festzulegen, dass die tatsächlichen Emissionen der Anlagen ("Betriebswerte"), innerhalb der Bandbreite der BVT-Schlussfolgerungen liegen. Altanlagen müssen innerhalb von 4 Jahren nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung den neuen Anforderungen genügen.
 
Richtlinie 2011/92/EU: Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie)
Regelungsbereich Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
Wer ist betroffen? Projekte gemäß Anhang 1 und 2.
Kernaussagen

Bei technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen sollen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden.

Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Umweltbelastungen zu rechnen ist, soll erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. Es müssen Maßnahmen zur Vorbeugung und Verringerung angegeben werden.

Bei Projekten, die einer Prüfung unterzogen werden, sind bestimmte Mindestangaben über das Projekt, zum Energiebedarf und zu den Umweltauswirkungen zu machen.
Umgesetzt im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
 
Richtlinie 2001/42/EG: Strategische Umweltprüfung (SUP-Richtlinie)
Regelungsbereich Umweltprüfung von Plänen und Programmen, als Rahmen für eine künftige Genehmigung oder Prüfung
Wer ist betroffen?

u. a. folgende Bereiche:

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Fischerei,
  • Energie,
  • Verkehr,
  • Abfall- und Wasserwirtschaft,
  • Raumordung und Bodennutzung.
Kernaussagen

Bereits auf der Ebene von Plänen und Programmen sollen die Umweltauswirkungen "strategisch vorausschauend" geprüft werden, die durch die geplanten Projekte entstehen können. Dabei sind die Auswirkungen, die auf Planebene geprüft wurden, nicht mehr in der UVP zu prüfen (sog. Abschichtung). Umgekehrt ist es auch möglich, die Prüfung der Umweltauswirkungen von der SUP auf die UVP zu verlagern.

Beispiel: Im Bebauungsplan wird eine Chemiefabrik ermöglicht, der Standort wird in der SUP geprüft, die Auswirkungen der verwendeten Chemikalien erst auf Projektzulassungsebene.

Diese Abschichtung "nach oben" und "nach unten" ist möglich, da SUP und UVP die gleiche Zielrichtung haben und daher als eine einheitliche Prüfung zu betrachten sind.
 
Richtlinie 92/43/EWG: Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)
Regelungsbereich Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten.
Wer ist betroffen? Betriebe, die in den entsprechenden Schutzgebieten liegen.
Kernaussagen Mitgliedstaaten müssen entsprechende Schutzgebiete ausweisen (NATURA 2000).

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