Richtlinie 2004/35/EG: Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
Regelungsbereich

Gilt für eingetretene und jede unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, die durch die in Anhang III aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden.

Schädigung der Umwelt durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen.

Gilt nicht für Personenschäden, Schäden an Privateigentum oder wirtschaftliche Verluste.
Wer ist betroffen? Berufliche Tätigkeiten gemäß Anhang III direkt, alle anderen Tätigkeiten bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Kernaussagen

Verschuldensunabhängige Haftung bei Tätigkeiten nach Anhang III.

Umgesetzt und konkretisiert im Umweltschadensgesetz.

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