1Wird die Bauart einer Vorrichtung nach § 45 zugelassen, so erteilt die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde einen Zulassungsschein. 2Der Zulassungsschein enthält die folgenden Angaben:
1. |
die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der bauartzugelassenen Vorrichtung, |
2. |
den zugelassenen Gebrauch der bauartzugelassenen Vorrichtung, |
3. |
die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienenden Ausrüstungen der bauartzugelassenen Vorrichtung, |
4. |
inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristungen der Bauartzulassung, |
5. |
das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die bauartzugelassene Vorrichtung zu versehen ist, |
6. |
einen Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der bauartzugelassenen Vorrichtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 5 und |
7. |
bei einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, Anforderungen an die Rückführung der Vorrichtung an den Inhaber der Bauartzulassung oder an die Entsorgung der Vorrichtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4 und 5. |
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