Ein CE-Konformitätsverfahren nach RL 2006/42/EG muss folgende Punkte umfassen:

  • Die Beschaffenheit der Maschine muss den grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie genügen (Risikobeurteilung),
  • Erstellung einer Konformitätserklärung nach Anhang II,
  • Anbringung der CE- Kennzeichnung nach Anhang III,
  • Erstellung der Technischen Unterlagen nach Anhang VII einschließlich einer aussagefähigen Betriebsanleitung nach Anhang I.

Der entscheidende Punkt ist die Überprüfung der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I EG-Maschinenrichtlinie auf Basis einer fundierten Gefahrenanalyse mit Beurteilung der Restrisiken. Ziel der Risikobeurteilung ist es, die mit der Maschine verbundenen Gefährdungen und Risiken in allen Lebensphasen der Maschine zu identifizieren und falls notwendig geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung oder Reduzierung zu ermitteln und festzulegen. Zu den Lebensphasen der Maschine gehören z. B. Bau und Herstellung, Transport, Inbetriebnahme einschließlich Aufbau, Installation und Einstellung, Einsatz und Gebrauch (Rüsten, Betrieb, Reinigung, Fehlersuche, Instandhaltung), Außerbetriebnahme, Abbau, Demontage und Entsorgung.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass Maschinen unterschiedliche Betriebszustände aufweisen und in verschieden Betriebsarten betrieben werden können, die eine unterschiedliche Betrachtungsweise der zu wählenden Schutzmaßnahmen notwendig machen können (z. B. beim Einrichtbetrieb).

Die zentrale Bedeutung der Risikobeurteilung wird in der EG-Maschinenrichtlinie deutlich herausgestellt (RL 2006/42/EG Anhang I Ziff. 1). Die Richtlinie gibt zwar nicht vor, wie die Risikobeurteilung genau durchzuführen und in welcher Form sie zu dokumentieren ist, aber sie verpflichtet dennoch zu den nachfolgend genannten Schritten.

3.1 Bestimmung der Grenzen der Maschine

Als Erstes muss festgelegt werden, was überhaupt alles als eine zusammengehörige Maschinenanlage zu betrachten ist. Dazu werden die räumlichen Grenzen, Verwendungsgrenzen und zeitlichen Grenzen ermittelt. Die Grenzen der Maschine bestimmen ihre Funktion und die Rahmenbedingungen, unter denen sie eingesetzt werden soll.

3.2 Funktions- und Risikoanalyse

Nachdem die Rahmenbedingungen festgelegt worden sind, müssen alle Gefahrenquellen der Maschine und Gefährdungsereignisse sowohl bei Normalbetrieb und allen vorgesehenen Betriebszuständen als auch bei Fehlfunktion ermittelt werden. Um zu erfahren, welche Gefahren denkbar sind, macht es Sinn, sich dazu an DIN EN ISO 12100 zu orientieren.

Dabei sind sowohl die "bestimmungsgemäße Verwendung" einer Maschine entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung des Herstellers als auch die "vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung" in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann, zu berücksichtigen (z. B. denkbare Fehlbedienungen, reflexartiges Eingreifen bei Störungen oder Umgehung und Manipulation von Sicherheitseinrichtungen).

3.3 Risikoeinschätzung

Nachdem die Gefährdungen ermittelt wurden, ist das Risiko einzuschätzen, das mit diesen Gefährdungen für das Bedienpersonal verbunden ist.

Das Risiko ist eine Kombination aus der Schwere des möglichen Schadens und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Letztere wiederum ist abhängig von

  • der Aufenthaltsdauer bzw. -häufigkeit im Gefahrbereich,
  • der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des gefährdenden Ereignisses und
  • unter bestimmten Voraussetzungen der Möglichkeit der Gefahrenabwehr.

Da in der Praxis selten Zahlenwerte für die Einzelparameter vorliegen, wird oft versucht, mithilfe quasiquantifizierender Verfahren eine Einstufung für die voraussichtliche Schwere des möglichen Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu erreichen.

Für die Risikoeinschätzung stehen verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung, wie etwa ein Risikograph (Abb. 2). Hierbei sind die Risikoparameter hierarchisch geordnet und führen zur Ermittlung einer Risikozahl.

Abb. 2: Einfacher Risikograph zur Bildung einer Risikozahl

Den einzelnen Größen der Risikoparameter können jeweils auch gewichtete Zahlenwerte zugeordnet werden, aus denen sich die Risikozahl berechnet. Anregungen dazu enthält z. B. der Handlungsleitfaden "Maschinen- und Anlagensicherheit" der Berufsgenossenschaften Nahrungsmittel und Gastgewerbe.

3.4 Risikobewertung

Auf die Risikoeinschätzung folgt die Risikobewertung. Es muss entschieden werden, ob ein gesellschaftlich/unternehmerisch tolerierbares Restrisiko vorliegt oder ob (weitere) Maßnahmen zur Risikominderung erforderlich sind.

Kommt der Beurteilende hier zu dem Schluss, dass das verbleibende Risiko nicht tolerierbar ist, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen umzusetzen und ist die Maschine erneut einer Risikobeurteilung zu unterziehen.

3.5 Risikominderung

Für die Risikominderung ist in der EG-Maschinenrichtlinie klar folgende Maßnahmenhierarchie vorgeschrieben:

  • Beseitigung oder Minimierung der Gefahren (inhärent sichere Konstruktion),
  • Ergreifen von technischen Schutzmaßnahmen, gegen Risiken, die sich damit nicht beseitigen lassen,
  • Information der Benutzer ü...

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