Die im Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Abs. 1) geforderte Überprüfung bezieht sich auch auf die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. D. h., bei betrieblichen Veränderungen, Änderungen im rechtlichen Bereich, veränderten Forderungen von Kunden oder Partnern oder infolge von Wirksamkeitsüberprüfungen muss die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes entsprechend angepasst werden.

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