Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, wenn sie - entsprechend dem in der Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik - so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie Güter nicht gefährden.

Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele.

[1] Artikel 3 Absatz 2 gilt ab dem 20. April 2016.

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