(1)[1] 1Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. 2An ihn können Zustellungen in Bußgeldverfahren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach den §§ 4 und 4a oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung oder wegen der unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird, bewirkt werden. 3Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten, für Zustellungen von gerichtlichen Endentscheidungen sowie für Zustellungen im Vollstreckungs- oder Vollziehungsverfahren.

Bis 27.06.2021:

(1) 1Anbieter sozialer Netzwerke haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und auf ihrer Plattform in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen. 2An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 4 oder in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte bewirkt werden. 3Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten.

 

(2) 1Für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde ist eine empfangsberechtigte Person im Inland gegenüber der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde [2]zu benennen. 2Die empfangsberechtigte Person ist verpflichtet, auf Auskunftsersuchen nach Satz 1 48 Stunden nach Zugang zu antworten. 3Soweit das Auskunftsersuchen nicht mit einer das Ersuchen erschöpfenden Auskunft beantwortet wird, ist dies in der Antwort zu begründen. 4Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde führt eine Liste der empfangsberechtigten Personen. 5Sie gibt inländischen Strafverfolgungsbehörden hierüber auf Anfrage Auskunft.[3]

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 28.06.2021.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 28.06.2021.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 28.06.2021.

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