Im Wirtschaftsleben kommt es häufiger vor, dass Marken zur Eintragung angemeldet werden, die identisch oder ähnlich zu einer bereits existierenden Marke sind. Besteht Verwechslungsgefahr, kann der Inhaber der älteren Marke dagegen vorgehen mit einem Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder einer Löschungsklage vor dem zuständigen Landgericht. Zu diesen meist kostenintensiven und langwierigen Verfahren, deren Ausgang wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung zudem ungewiss ist, gibt es eine günstige, sofort Klarheit schaffende Alternative: Eine Abgrenzungsvereinbarung, auch Vorrechtsvereinbarung genannt, ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Markeninhabern bzw. -anmeldern, mit dem Regelungen zur Koexistenz zweier identischer oder ähnlicher Marken getroffen werden. Sie ist eine Art Nichtangriffspakt zwischen den Vertragsparteien und sollte immer dann in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Marken trotz ihrer Ähnlichkeit ausreichend voneinander abgrenzen lassen.

Sie beseitigt Markenkonflikte auf dem Vergleichswege, so z. B., indem sich die Parteien darauf einigen, die von ihnen unter den Marken präsentierte Angebote jeweils einzuschränken oder das Erscheinungsbild des Produkts zu verändern. Achtung: Die Abgrenzungsvereinbarung gilt nur zwischen den Vertragsparteien und nicht gegenüber Dritten. Es ist daher wichtig, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach auch Rechtsnachfolger an sie gebunden sind.

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