Kurzbeschreibung

Eine Abgrenzungsvereinbarung, oft auch Vorrechtsvereinbarung genannt, ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Markeninhabern bzw. -anmeldern, mit dem Regelungen zur Koexistenz zweier identischer oder ähnlicher Marken getroffen werden. Er hilft als eine Art Nichtangriffspakt, teure und langwierige Markenrechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Wichtige Hinweise

Im Wirtschaftsleben kommt es häufiger vor, dass Marken zur Eintragung angemeldet werden, die identisch oder ähnlich zu einer bereits existierenden Marke sind. Besteht Verwechslungsgefahr, kann der Inhaber der älteren Marke dagegen vorgehen mit einem Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder einer Löschungsklage vor dem zuständigen Landgericht. Zu diesen meist kostenintensiven und langwierigen Verfahren, deren Ausgang wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung zudem ungewiss ist, gibt es eine günstige, sofort Klarheit schaffende Alternative: Eine Abgrenzungsvereinbarung, auch Vorrechtsvereinbarung genannt, ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Markeninhabern bzw. -anmeldern, mit dem Regelungen zur Koexistenz zweier identischer oder ähnlicher Marken getroffen werden. Sie ist eine Art Nichtangriffspakt zwischen den Vertragsparteien und sollte immer dann in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Marken trotz ihrer Ähnlichkeit ausreichend voneinander abgrenzen lassen.

Sie beseitigt Markenkonflikte auf dem Vergleichswege, so z. B., indem sich die Parteien darauf einigen, die von ihnen unter den Marken präsentierte Angebote jeweils einzuschränken oder das Erscheinungsbild des Produkts zu verändern. Achtung: Die Abgrenzungsvereinbarung gilt nur zwischen den Vertragsparteien und nicht gegenüber Dritten. Es ist daher wichtig, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach auch Rechtsnachfolger an sie gebunden sind.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Abgrenzungsvereinbarung

zwischen

der Firma __________________________________________________________________________________________

Inhaberin der Marke ________________________ Reg. Nr. _________________

eingetragen im Markenregister am _________________

- im Folgenden Inhaberin genannt

und

der Firma __________________________________________________________________________________________

Anmelderin der Marke ______________________ Reg. Nr. _________________

- im Folgenden Anmelderin genannt

§ 1 Vorrecht und Abgrenzung

(1) Die Anmelderin verpflichtet sich, aus der Eintragung und Benutzung ihrer Marke gegen die Marke der Inhaberin keine Rechte herzuleiten und auch Neueintragungen sowie Eintragungen von Abwandlungen des älteren Zeichens zu dulden.

(2) Die Anmelderin verpflichtet sich ferner, ihre Marke ____________ ausschließlich für die Waren "__________________" zu benutzen und das Warenverzeichnis in dem Verfahren _____________ vor dem Deutschen Patent- und Markenamt entsprechend zu beschränken.

Alternativ

Zusatzklausel zu § 1 Abs. 2[1]

" ... Darüber hinaus wird die Anmelderin ihre Marke nur auf dem Hintergrund einer gelben Sonnenscheibe verwenden."

oder

" ... Darüber hinaus wird die Anmelderin ihre Marke nur in roten Buchstaben und dem Zusatz ihrer Firma in gleicher Buchstabengröße verwenden."

§ 2 Zustimmung zur Eintragung und Benutzung

Die Inhaberin verpflichtet sich, der Eintragung und Benutzung der für die Anmelderin angemeldeten/hinterlegten Marke unter den unter § 1 genannten Voraussetzungen zuzustimmen.

§ 3 Geltungsbereich und Gegenseitigkeit

(1) Die Vereinbarung gilt für Deutschland.

(2) In Ländern, in denen der Anmelderin die älteren Rechte zustehen oder von ihr erworben werden, wird sie der Inhaberin die Eintragung und Benutzung ihrer Marke unter entsprechenden Voraussetzungen gestatten.

Alternativ

Alternative für § 3[2]

Diese Vereinbarung gilt für alle Länder, in denen die Inhaberin ältere Rechte hat oder erwirbt.

(2) In Ländern, in denen der Anmelderin die älteren Rechte zustehen oder von ihr erworben werden, wird sie der Inhaberin die Eintragung und Benutzung ihrer Marke unter entsprechenden Voraussetzungen gestatten.

§ 4 Verbundene Unternehmen und Rechtsnachfolger

Diese Vereinbarung gilt auch für verbundene Unternehmen, die identische Marken für dieselben Waren registriert haben oder benutzen. Ferner verpflichten sich die Parteien, die Pflichten aus dieser Vereinbarung ihren allfälligen Rechtsnachfolgern oder zukünftigen Inhabern der Marken aufzuerlegen.

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(Ort, Datum)

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(Für die Anmelderin)

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(Ort, Datum)

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(Für die Inhaberin)

[1] Sind sich die Vergleichszeichen sehr ähnlich ...

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