Die Aufgabe der Überwachung des angemessenen und wirksamen Risikomanagements leitet sich aus der Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung ab. Die Geschäftsleitung kann diese Aufgabe selbst wahrnehmen. Es ist folglich nicht ausgeschlossen, dass eine Vorstandsperson die Funktion der/des Menschenrechtsbeauftragten übernimmt. Entscheidend ist jedoch, dass diese Zuständigkeit festgelegt ist, § 4 Abs. 3 Satz 1 LkSG. Nur dann kann sich die Geschäftsleitung mindestens einmal jährlich über die Arbeit der zuständigen Person(en) informieren.[1] Ist die Zuständigkeit einer Person(enmehrheit) außerhalb der Geschäftsleitung zugewiesen, erwächst daraus eine originäre Berichtspflicht an die Geschäftsleitung. Dies sollte mit der Benennung entsprechend klargestellt werden. Je nach Ressortzuständigkeiten innerhalb der Geschäftsleitung, organisatorischer Einbettung der Beauftragtenfunktion und Risikoprofil des Unternehmens muss diese Berichtspflicht nicht direkt gegenüber dem Gesamtvorstand bestehen. Für eine direkte Berichtspflicht sprechen jedoch Effizienz- und Effektivitätserwägungen: Die Geschäftsleitung erhält die leitungserhebliche Information zur Funktionsweise unmittelbar und kondensiert, sodass sie darauf direkt möglicherweise erforderliche Organisations- und Steuerungsentscheidungen gründen kann.

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