Außerdem hängt die Zugänglichkeit des Verfahrens auch von kulturellen Faktoren ab. Ein wichtiger Faktor ist dabei der Alphabetisierungsgrad an dem Ort, an dem das Beschwerdeverfahren angeboten wird. Ist ein hoher Prozentsatz potenziell betroffener Personen nicht schriftkundig, gelten schriftbasierte Eingabekanäle als nicht zugänglich.

Darüber hinaus spielt es für die Zugänglichkeit eine Rolle, ob davon auszugehen ist, dass potenziell Betroffene mit Formularen, Eingabemasken im Internet o. ä. umgehen können. Unternehmen bieten häufig Beschwerdeverfahren über das Internet an, bei denen Beschwerdeführer zahlreiche Angaben machen müssen, bspw. in welche Kategorie (Kartellrecht, Anti-Korruption, Diskriminierung usw.) ihre Beschwerde fällt. Dies kann dazu führen, dass das Beschwerdeverfahren für einzelne Personen nicht zugänglich genug sein kann.

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