Auch der Standort des Beschwerdeverfahrens beeinflusst die Zugänglichkeit. Dazu gehören vor allem die technischen Voraussetzungen und Gegebenheiten.[1] Ein Beschwerdeverfahren über das Internet ist für potenziell Betroffene nur dann zugänglich, wenn an ihrem Wohn- bzw. Arbeitsort die meisten Menschen Internet haben; telefonische Hotlines sind nur dann dienlich, wenn es Netzabdeckung gibt und die meisten Menschen über ein Telefon verfügen.

Unternehmen sollten sich also mit den Verhältnissen an dem Ort vertraut machen, an dem sie das Verfahren anbieten, und das Beschwerdeverfahren entsprechend zuschneiden.

Ein Kanal, der für einen Ort ein zugängliches Beschwerdeverfahren eröffnet, tut dies an einem anderen Ort möglicherweise nicht.

[1] Bürger/Müller, in: Depping/Walden, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: LkSG, 1. Aufl. 2022, Rn 46; Gläßer/Kühn, in: Henn/Jahn, BeckOK Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, 3. Edition 2023, § 8 Rn 229.

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