Das Beschwerdeverfahren muss für potenziell Beteiligte zugänglich sein[1]. Das Gesetz definiert den Begriff "zugänglich" nicht. Um ihn auszulegen, kann auf die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte zurückgegriffen werden.[2] Prinzip 31 b) der UN-Leitprinzipien definiert zugänglich sein als: "Sie sind allen Stakeholdergruppen, für die sie vorgesehen sind, bekannt und gewähren denjenigen, die im Hinblick auf den Zugang zu ihnen unter Umständen vor besonderen Hindernissen stehen, ausreichende Unterstützung".

Eines der Kriterien ist also, dass das Beschwerdeverfahren bekannt sein muss. Das LkSG nennt das Erfordernis der Bekanntheit gesondert; es wird hier auch gesondert erläutert.[3]

Eine weitere Erläuterung zur Zugänglichkeit findet sich im Kommentar zu den UN-Leitprinzipien: "Zugangshindernisse können unter anderem mangelnde Kenntnis des Mechanismus, Sprache, Lese und Schreibevermögen, Kosten, Standort und Furcht vor Repressalien umfassen." Unternehmen sollten diese Eckpunkte bei der Ausgestaltung des Beschwerdemechanismus berücksichtigen.

[2] Lüneborg, in: Gehling/Ott, LkSG, § 8 Rn 33.

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