Am 2.7.2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen, die mindestens 50 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen, eine Meldestelle einzurichten, über die Personen auf bestimmte Missstände hinweisen können, ohne Repressalien ausgesetzt zu werden.

Diese Pflicht gilt für Unternehmen, die regelmäßig mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen. Das bedeutet, dass alle Unternehmen, für die das LkSG gilt, auch das HinSchG umsetzen müssen. Beide Gesetze verpflichten Unternehmen zur Einrichtung eines Kanals, über den bestimmte Personen Informationen weitergeben können, ohne deshalb Konsequenzen befürchten zu müssen.

Empfiehlt es sich, einen gemeinsamen Kanal für LkSG und HinSchG einzurichten?

Diese Frage lässt sich anhand des Gesetzes nicht klar beantworten; es gibt keinen gesetzlichen Grund, sie zu trennen. Die Frage ist lediglich, ob ein gemeinsamer Kanal oder eine Trennung empfehlenswerter, praktikabler oder günstiger ist. Jedes Unternehmen muss diese Frage letztlich selbst beantworten. Als Grundlage für die Entscheidung ist es nützlich, sich die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den beiden Gesetzen vor Augen zu führen, um zu entscheiden, ob die Gemeinsamkeiten eine gemeinsame Behandlung rechtfertigen oder ob die Unterschiede getrennte Kanäle erforderlich erscheinen lassen.

13.1 Schutz für Beschwerdeführer bzw. Hinweisgeber

Eine Gemeinsamkeit der beiden Gesetze ist, dass beide vorsehen, dass Personen Hinweise geben können und gegen Benachteiligung aufgrund der Hinweise geschützt sind. Dieser Schutz ist im HinSchG detailliert geregelt und ausdifferenzierter als im LkSG. Das HinSchG sieht einen Anspruch auf Schadensersatz für Personen vor, die aufgrund einer Meldung Nachteile erlitten haben. Darüber hinaus gilt nach dem HinSchG eine gesetzliche Vermutung, wenn eine Person einen Hinweis gegeben hat und geltend macht, sie sei aufgrund dieses Hinweises benachteiligt worden. Die Person, die den Hinweisgeber benachteiligt hat, muss in diesem Falle beweisen, dass der Hinweis nicht ursächlich für die Benachteiligung war.

Der Schutz nach dem HinSchG bleibt aber auch in einigen Punkten hinter dem Schutz nach dem LkSG zurück bzw. unterscheidet sich davon.

Ein Punkt ist dabei, dass Hinweisgeber nach dem HinSchG nur dann Schutz genießen, wenn sie Hinweise über bestimmte Rechtsverstöße geben. Diese sind im Hinweisgeberschutzgesetz genannt. Dabei handelt sich zunächst um Straftaten; außerdem sind es Ordnungswidrigkeiten, die dem Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit dienen oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten sowie eine Reihe anderer Vorschriften, etwa betreffend Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Dagegen geht es beim LkSG um Verstöße gegen Menschenrechte und Umweltverletzungen. Das kann mit einem Verstoß gegen die Vorschriften einhergehen, die das Hinweisgeberschutzgesetz nennt – muss es aber nicht. Nicht jeder Verstoß gegen Menschenrechte erfüllt gleichzeitig einen Straftatbestand oder verstößt gegen eines der Gesetze, die das Hinweisgeberschutzgesetz nennt.

Deshalb ist der Bereich, in dem Personen geschützt sind, die eine Meldung abgeben, nicht identisch.

Außerdem sind Hinweisgeber nach dem Hinweisgeberschutzgesetz nur geschützt, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Informationen, die sie weitergeben, der Wahrheit entsprechen. Wenn das nicht der Fall ist, sind sie auch nicht geschützt. Und wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, sind sie sogar schadensersatzpflichtig.

Das LkSG enthält eine solche Beschränkung nicht. Es enthält auch keine Vorschrift über Schadensersatz.

13.2 Vorschriften hinsichtlich der Verfahren

Eine weitere Gemeinsamkeit der beiden Gesetze ist, dass es bestimmte Vorschriften zum Verfahren gibt. Das HinSchG enthält hier detailliertere Regelungen als das LkSG. § 17 HinSchG enthält Regelungen zur Bestätigung des Eingangs der Meldung zur Prüfung der Plausibilität und zum Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen. Obwohl das LkSG weniger detailliert ist, empfehlen sich entsprechende Regelungen auch für das LkSG.

Sowohl das LkSG als auch das HinSchG sehen vor, dass die Personen, die die Verfahren bearbeiten, unabhängig sein müssen und keinen Weisungen unterliegen dürfen. Auch dies ist eine Gemeinsamkeit zwischen den Verfahren. Auch sehen beide Gesetze vor, dass die Identität der Beschwerdeführer vertraulich behandelt werden muss.

13.3 Kreis der geschützten Personen

Ein wichtiger Punkt, in dem sich die beiden Verfahren unterscheiden, ist der Kreis der geschützten Personen. Nach dem LkSG können alle Personen eine Beschwerde einlegen, die durch eine Verletzung ihrer Rechte betroffen sind. Das können Mitarbeiter des Unternehmens sein; es können aber auch Anwohner sein, die in der Nähe einer Fabrik wohnen oder weiter unten am Fluss, in denen giftige Abwässer eingeleitet werden. Der Kreis der Personen ist also sehr weit.

Nach dem HinSchG sind Personen geschützt, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Es geht hier also nicht um persönliche Betroffenheit; die Personen, die die...

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