Das Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hat zwei Ziele:

  • Es soll Betroffenen eine Möglichkeit eröffnen, eine Verletzung von Menschenrechten und Umweltstandards zu beenden bzw. sie abzuwenden, wenn diese drohen.
  • Darüber hinaus liefert es Unternehmen wichtige Informationen über die Effektivität ihres Risikomanagements. Wenn ein Unternehmen bspw. Präventionsmaßnahmen gem. § 6 LkSG[1] umsetzt, um bestimmte Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und dann über das Beschwerdeverfahren Meldungen darüber erhält, dass es zu einer Verletzung dieser Menschenrechte gekommen ist, dann zeigt das, dass die Präventionsmaßnahmen nicht erfolgreich waren. Das Unternehmen muss dann die Maßnahmen überarbeiten oder anpassen.

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