Während bei unmittelbaren Zulieferern menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken mit allen Vorgaben an Sorgfaltspflichten[1], die das Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich hat, zu überprüfen sind, sind die geforderten Maßnahmen bei mittelbaren Zulieferern durchaus abgemildert. Laut § 9 Abs. 1 LkSG müssen verpflichtete Unternehmen ihr Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG so einrichten, dass es Personen auch ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines mittelbaren Zulieferers entstanden sind.

Weitere Verpflichtungen gegenüber mittelbaren Zulieferern sind von einem besonderen Anlass abhängig. Liegen einem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen, so hat es anlassbezogenen unverzüglich[2]:

  1. eine Risikoanalyse gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 LkSG durchzuführen,
  2. angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern, etwa die Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die Unterstützung bei der Vorbeugung und Vermeidung eines Risikos oder die Umsetzung von branchenspezifischen oder branchenübergreifenden Initiativen, denen das Unternehmen beigetreten ist,
  3. ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung zu erstellen und umzusetzen und
  4. ggf. entsprechend seine Grundsatzerklärung gem. § 6 Abs. 2 LkSG zu aktualisieren.
 
Wichtig

Im Falle einer substantiierten Kenntnis müssen mittelbare Zulieferer wie unmittelbare Zulieferer behandelt werden

Im Mittelpunkt steht somit die substantiierte Kenntnis von möglichen Verstößen bzw. Risiken in der weiter vorgelagerten Lieferkette. In einem solchen Fall sind die verpflichteten Unternehmen zu einem identischen Vorgehen wie bei einem unmittelbaren Zulieferer verpflichtet.

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