Neben der zivilrechtlichen Haftung kann der Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen auch straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben. In vielen Arbeitsschutzvorschriften (z. B. §§ 25, 26 ArbSchG, § 21 ASiG, § 209 SGB VII) sind entsprechende Tatbestände vorgesehen. Daneben gelten natürlich auch im Arbeitsleben die Vorschriften des Strafgesetzbuchs (z. B. §§ 223ff. StGB). Auch die staatlichen Aufsichtbehörden können Bußgelder verhängen oder sogar die Gewerbeerlaubnis entziehen, wenn gegen arbeits- und gesundheitsschützende Normen verstoßen wird.

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