Wenn der Betreiber eine Maschine umbaut, stellt sich die Frage nach der sog. wesentlichen Änderung der Maschine. Bei jedem Maschinenumbau muss daher im Rahmen einer Risikobeurteilung festgestellt werden, welche Änderungen durchgeführt worden und welche zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen dafür erforderlich sind. Sind in erheblichem Umfang neue oder zusätzliche Gefahren hinzugekommen, liegt eine wesentliche Änderung der Maschine vor.

Bei einer wesentlich geänderten Maschine muss die gesamte Maschine einer erneuten Risikobeurteilung nach Maschinenrichtlinie unterzogen werden. Dies gilt auch für sog. Altmaschinen, die aufgrund ihres Alters bisher nicht von der Maschinenrichtlinie erfasst wurden.

Da aus der Maschinenrichtlinie keine klaren Aussagen zur wesentlichen Änderung abzuleiten sind, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Interpretationspapier zur wesentlichen Änderung verfasst, das zwischenzeitlich auch von der EG-Kommission akzeptiert wurde und somit den Stand der Technik bei der Beurteilung des Umbaus von Maschinen definiert. Demnach ist eine Änderung an einer Maschine nur dann als wesentliche Änderung anzusehen, wenn es durch die Änderung zu erheblichen Verletzungsgefahren und hoher Verletzungswahrscheinlichkeit kommt.

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