Primäres Ziel der Europäischen Union war und ist die wirtschaftliche Integration. Gemeinschaftliche Belange haben deshalb Vorrang vor den Interessen der einzelnen Mitgliedsstaaten. Das kommt auch bei der europäischen Gesetzgebung zum Ausdruck, die der nationalen Gesetzgebung übergeordnet ist.

Verordnungen und Richtlinien

Während Verordnungen unmittelbar gelten, sind Richtlinien vorerst hinsichtlich der darin beschriebenen Ziele für alle Mitgliedsstaaten verbindlich und müssen noch in nationales Recht umgesetzt werden. Für den Arbeitsschutz haben Richtlinien, die sich auf 2 Artikel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stützen, besondere Bedeutung:

  • Richtlinien, die auf Basis von Art. 114 AEUV verabschiedet werden. Sie dienen dazu, einen von technischen Handelshemmnissen befreiten Binnenmarkt zu schaffen. Diese Richtlinien vereinheitlichen nach und nach die bislang noch in den Mitgliedsstaaten anzutreffenden unterschiedlichen technischen Anforderungen an Produkte über die EU hinaus im gesamten europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Das hat zur Konsequenz, dass Vorschriften in den Mitgliedsstaaten zur technischen Beschaffenheit von Produkten an das einheitliche europäische Niveau angepasst werden müssen. Diese Anpassung ist wegen der verbindlichen technischen Anforderungen an Produkte inhaltsgleich vorzunehmen.
  • Nicht nur im wirtschaftlichen, sondern auch im sozialen Bereich werden auf europäischer Ebene Richtlinien erlassen, die auf eine Verbesserung der Arbeitsumwelt abzielen. Diese Richtlinien auf der Grundlage von Art. 154 AEUV streben aber keine vollständige Harmonisierung des sozialen Arbeitsschutzes auf hohem Niveau an. Die Angleichung soll vielmehr schrittweise durch das Festlegen von Mindestvorschriften erfolgen, die einen europäischen Mindeststandard definieren. Das bedeutet aber auch, dass ein höheres Arbeitsschutzniveau zulässig bleibt.

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