Die Szenarien möglicher unternehmensbezogener Tatbestände nach dem IfSG, die im Rahmen der Covid-19-Pandemie verwirklicht werden können, sind bereits jetzt mannigfaltig: Ein sich aufdrängendes Sanktionsszenario ist bspw ein Verstoß gegen die Anordnungen der Schließung diverser Betriebsstätten im Einzelhandel, die von den einzelnen Bundesländern als Maßnahmen i. S. d. § 28 Abs. 1 IfSG jüngst im Eiltempo erlassen worden sind und die im Einzelfall in Bezug auf ihren Regelungsumfang durchaus Rechtsunklarheiten beim jeweiligen Adressaten bewirken. Öffnet ein Betrieb, von dem die Behörde meint, er sei geschlossen zu halten gewesen, drohen – anknüpfend an Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren für die Geschäftsleitung – empfindliche Bußgelder für das Unternehmen. Aufgrund der "föderalen Zersplitterung" des geltenden Rechts wird dieses Risiko weiter verstärkt. Die einzelnen Bundesländer unterscheiden sich teilweise maßgeblich in Inhalt und Umfang geltender Ge- sowie Verbote, sodass Unternehmen, die im gesamten Bundesgebiet tätig sind, diversifizierte Rechtspflichten zu achten haben.

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