Die Corona-Pandemie stellt die Gesellschaft insgesamt und jeden Einzelnen vor neue Herausforderungen. Die rasante Ausbreitung des Virus veranlasst die politischen Entscheidungsträger aktuell dazu, ebenso schnell mit der Erarbeitung wie auch dem Erlass neuer Maßnahmen zu reagieren.

Ausgangspunkt der öffentlichen Regelungen ist zumeist ein Gesetz, das bereits zuvor Geltung hatte, nun jedoch vermehrt praktische Prominenz erfährt – das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Aufgrund dieses Gesetzes sind Behörden befugt, die individuelle Freiheit (erheblich) einschränkende Maßnahmenkataloge zu erlassen. Dabei unterscheiden sich die im Einzelfall getroffenen Regelungen der Bundesländer teilweise doch erheblich voneinander.

Die Unsicherheit des Einzelnen über die aktuell bestehende(n) Rechtslage(n) ist damit groß und wird nunmehr noch verstärkt, wenn Bundesländer in Zeiten zurückgehender Infektionsraten verschiedene Lockerungsmaßnahmen beschließen oder solche unterschiedlich interpretieren, etwa die Öffnung von Ladengeschäften mit einer Verkaufsfläche von unter 800 Quadratmetern. Der Adressat der einzelnen Vorschriften hat es schwer, sich in der Rechtsmaterie zurechtzufinden und sein Unternehmen "compliant" durch die herausfordernde Zeit zu steuern.

Dies ist besonders problematisch, da vorsätzliche und teilweise auch fahrlässige Verstöße gegen die behördlichen Anordnungen oftmals mit Bußgeldern bewehrt oder sogar strafbar sind. Neben Ungewissheiten und Ängsten ob der wirtschaftlichen Folgen müssen sich Unternehmensinhaber und Compliance-Beauftrage auch mit der Frage auseinandersetzen, welche besonderen rechtlichen Pflichten für das Unternehmen, seine Leitung und dessen Beschäftigte mit den angeordneten Maßnahmen wie Quarantänen, Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen und Schließungen einhergehen. Der erforderliche Spagat zwischen dem Bestreben, einerseits die Krise mit möglichst geringem wirtschaftlichen Schaden zu überstehen und andererseits dem Anspruch vollständiger Compliance mit behördlich angeordneten Maßnahmen zu entsprechen, kann im Einzelfall ausgesprochen schwierig sein. Um hier zusätzliche Risiken für das Unternehmen und die Geschäftsleitung rechtssicher auszuschließen, sollte gesteigerte Sorgsamkeit (auch) auf den "neuen", auf Basis des IfSG implementierten, Pflichtenkanon gelegt werden. Die Diskussion um die Implementierung hinreichender Compliance-Standards im Unternehmen erfährt dadurch zusätzliche Aktualität.

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