Zusammenfassung

 
Überblick

Im Rahmen der Erstellung des Compliance-Risikoprofils für das Unternehmen ist jeweils im Einzelnen festzustellen, welche Anforderungen für das Unternehmen bestehen und wenn ja, welche Abteilungen und Funktionen im Unternehmen hiervon betroffen sind.

Die nachfolgende Aufzählung wichtiger Risiken kann insoweit nur beispielhaft sein. Das gilt insbesondere für Anforderungen für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen wie REACH für gefährliche Chemikalien. Die Reihenfolge der Darstellung orientiert sich an der rechtlichen Verbindlichkeit der Anforderungen, nicht an deren wirtschaftlicher Bedeutung.

Die richtige Anwendung der entsprechenden Rechtsnormen setzt oftmals Fachkenntnisse voraus, über die ein Compliance-Beauftragter verständlicherweise nicht oder nur in Teilbereichen verfügen dürfte. Er sollte über die Grundzüge solcher Regelungen aber so informiert sein, dass er mit den Fachleuten hierfür im Compliance Board sprechen und beurteilen kann, ob im Unternehmen Prozesse eingerichtet sind, die die Beachtung der gesetzlichen Anforderungen auch tatsächlich sicherstellen.

 

1 Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz für gewerbliche Güterhändler

Der gewerbliche Handel mit Gütern kann zur Einschleusung illegaler Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf oder zur Beschaffung wirtschaftlicher Ressourcen für terroristische Aktivitäten missbraucht werden. Daher müssen Händler gewerblicher Güter bei bestimmten Voraussetzungen kundenbezogene Sorgfalts- und betriebsinterne Organisationspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) einhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG, § 4 Abs. 4 GwG und § 10 Abs. 6 GwG). Daneben besteht bei Verdachtsmomenten (Vorliegen von Tatsachen) eine Meldepflicht (§§ 43 ff. GwG). Die Verletzung dieser Pflichten ist eine bußgeldbedrohte Ordnungswidrigkeit (§ 56 GwG), für die bereits Leichtfertigkeit im Sinne des Geldwäschestraftatbestandes nach § 261 StGB ausreicht.

Die beiden auf Kunden bezogene und organisationsinternen Pflichtenkreise orientieren sich mit dem 2017 neu gefassten GwG für Güterhändler am so genannten risikobasierten Ansatz und folgen weiter den bekannten Compliance-Prinzipen "Know Your Customer" (KYC) und "Due Diligence" (DD).

1.1 Kundensorgfaltspflichten

Gewerbliche Güterhändler sind nur insoweit verpflichtet, soweit sie Barzahlungen ab 10.000 EUR, entgegennehmen oder tätigen oder, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass es sich bei den Vermögenswerten um Gegenstände von Geldwäsche handelt oder diese im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen (§ 10 Abs. 6 GwG). Nur dann unterliegen sie den folgenden, kundenbezogenen Sorgfaltspflichten:

  • Den Vertragspartner identifizieren (dazu zählen auch für diesen auftretende Personen, bei denen zusätzlich deren Berechtigung zu prüfen ist).
  • Den wirtschaftlich Berechtigten hinter dem Vertragspartner feststellen und identifizieren (Wer hat das Geschäft oder die Geschäftsbeziehung veranlasst?). Als wirtschaftlich Berechtigter gilt bei juristischen Personen oder Personengesellschaften jeder, der mindestens über 25 % der Anteile oder Stimmrechte verfügt. Bei anderen Verbandsformen wie z. B. Stiftungen, Trusts usw. reichen 25 % aus. Wenn ja, ist vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung die Zustimmung eines Vorgesetzten einzuholen und die Herkunft der für die Transaktion eingesetzten Mittel zu klären (auch wenn kein Bargeld fließt).
  • Liegen bei einer Geschäftsbeziehung Anhaltspunkte dafür vor, dass neben dem Vertragspartner ein abweichender wirtschaftlich Berechtigter existiert, ist ferner zu prüfen, ob es sich hierbei um eine Politisch Exponierte Person (PEP),[1] deren unmittelbares Familienmitglied oder eine nahestehende Person handelt.
  • Bei kontinuierlichen Geschäftsbeziehungen (§ 1 Abs. 4 GwG) ist diese fortlaufend zu überwachen.[2]
[1] Eine PEP hat ein öffentliches Amt auf nationaler Ebene oder eine vergleichbare Position inne.
[2] Zu Allgemeine Sorgfaltspflichten für gewerbliche Güterhändler siehe § 10 Abs. 1 und 6 GwG.

1.2 Meldepflicht bei Verdachtsfällen

Jeder Sachverhalt oder Geschäftsvorfall, der als ungewöhnlich anzusehen ist, ist zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktion überwachen, einschätzen und gegebenenfalls prüfen zu können, ob eine Verdachtsmeldung (§ 43 Abs. 1 GwG) zu erstatten ist.

Eine Verdachtsmeldung kommt dann in Betracht, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen illegalen Ursprung von Vermögenswerten hindeuten, die für Geldwäsche sprechen oder in einem Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen könnten. Aber auch, wenn Vertragspartner nicht alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten, die zur Identifizierung und Sachverhaltsaufklärung gestellt werd...

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